Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 744/81
- Datum
- 27.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Schreibfehler in seinen Entscheidungen durch Berichtigungsbeschluss korrigieren, ohne den Entscheidungserlass neu zu fassen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der richtige Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht und die Korrektur keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt.
Die Berichtigung hat den Fehler genau zu bezeichnen (z. B. Seiten- und Zeilenangabe) und den ersetzenden Wortlaut anzugeben.
Die Korrektur eines bloßen Schreibfehlers berührt nicht die Rechtmäßigkeit oder Tragfähigkeit der inhaltlichen Entscheidungsgründe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen ███ aus ███, geboren am █████ in ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1982
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 23. März 1982 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es in den Gründen auf Seite 3 Zeile 3 anstelle des Wortes „Gebäudes“ „Geldendes“ heißen muss.
| Fleischmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |