Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 744/81
Datum
27.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigt einen Schreibfehler in einem früheren Beschluss: in den Gründen auf Seite 3 Zeile 3 ist statt „Gebäudes“ das Wort „Geldendes“ einzusetzen. Die Berichtigung erfolgt wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers und ändert nicht den Entscheidungsgehalt. Der Beschluss benennt konkret Fundstelle und ersetztes Wort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann offensichtliche Schreibfehler in seinen Entscheidungen durch Berichtigungsbeschluss korrigieren, ohne den Entscheidungserlass neu zu fassen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der richtige Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht und die Korrektur keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt.

3

Die Berichtigung hat den Fehler genau zu bezeichnen (z. B. Seiten- und Zeilenangabe) und den ersetzenden Wortlaut anzugeben.

4

Die Korrektur eines bloßen Schreibfehlers berührt nicht die Rechtmäßigkeit oder Tragfähigkeit der inhaltlichen Entscheidungsgründe.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jürgen ███ aus ███, geboren am █████ in ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1982

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 23. März 1982 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es in den Gründen auf Seite 3 Zeile 3 anstelle des Wortes „Gebäudes“ „Geldendes“ heißen muss.

FleischmannFuhrmannRebitzki
HerrmannHorstkotte