Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 20a StGB bei erworbenem verbrecherischem Hang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 744/53
Datum
26.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision den Strafausspruch wegen Raubes; das Landgericht hatte ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Anwendung des § 20a StGB, weil der verbrecherische Hang auch erworben sein kann und durch Vorstrafen sowie rücksichtsloses Verhalten belegt ist. Weiterhin wird Untersuchungshaft über drei Monate angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 20a StGB können auch dann vorliegen, wenn ein verbrecherischer Hang nicht angeboren, sondern durch eigenes späteres Tun erworben worden ist.

2

Ein Urteil ist nicht wegen angeblicher innerer Widersprüche zu beanstanden, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen die Annahme eines verbrecherischen Hangs stützt.

3

Fehlerhafte oder kritisch anzusehende Erwägungen der Strafkammer zur Frage der Sicherungsverwahrung begründen keinen Rechtsfehler, sofern der Angeklagte hierdurch nicht in entscheidungserheblicher Weise beschwert ist.

4

Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffsingenieur Alfred █████ aus HC, geboren am ███ ███, Sachbezeichnung: WC u. a. wegen Raubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1953 wird verworfen.

Soweit die seit dem 15. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft drei Monate übersteigt, wird sie dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten RC als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf den Strafausspruch. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist 1937 wegen schweren Diebstahls, fortgesetzter Erpressung und fortgesetzter widernatürlicher Unzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er 1938 durch den Volksgerichtshof wegen Landesverrats zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese beiden Taten betrachtet die Strafkammer nicht als Symptomtaten.

Unter Verwendung der Haftentschädigung erwarb der Angeklagte einen Lastwagen mit Anhänger und einen Personenwagen. Damit betrieb er ein Fuhrunternehmen und Gemüsegroßhandel. 1946 wurde er wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. In der Lazarettabteilung der Strafanstalt beging er Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall und Begünstigung, dafür wurde er mit einem Jahr Gefängnis bestraft. Nach einer weiteren Verurteilung wegen Betruges und Unterschlagung erhielt er wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Kurz darauf wurde er wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das angefochtene Urteil stellt Einzelheiten fest, aus denen die Strafkammer auf besondere Rücksichtslosigkeit des Angeklagten schließt.

Zu Unrecht sucht die Revision geltend zu machen, die der Anwendung des § 20a StGB zugrunde gelegten Feststellungen seien innerlich widersprüchlich. Allerdings sagt das Urteil, es handle sich bei Rothe nicht um einen angeborenen Hang zum Verbrechen. Das setzt § 20a StGB indes auch nicht voraus. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte den verbrecherischen Hang erworben habe, wobei insbesondere auch die lange Zeit im Zuchthaus und in Konzentrationslagern nach der Verurteilung wegen Landesverrats mitgewirkt habe. Der Angeklagte habe sich damals der Gesellschaft gegenüber, und zwar auch für die folgende Zeit, feindlich eingestellt. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Hang zu bekämpfen. Auch wenn der Revision eingeräumt werden muss, dass unter der nationalsozialistischen Herrschaft die Gesellschaft an dem Angeklagten schuldig geworden ist, so ändert das doch nichts daran, dass er durch sein späteres eigenes Tun, nämlich durch eine Reihe von schweren, besonders rücksichtslos ausgeführten Diebstählen, den Hang zu derartigen Rechtsbrüchen in sich hat großwerden lassen, zu einer Zeit, als das von ihm bekämpfte Regime längst zugrunde gegangen war, und unter Lebensbedingungen, die es ihm mehr als manchem anderen ermöglicht hätten, sich von solchen Taten freizuhalten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung des § 20a StGB nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnt, stehen dazu nicht im Widerspruch. Diese Erörterungen sind ihrerseits zum Teil nicht bedenkenfrei. Wenn die Strafkammer dem Angeklagten zugute hält, dass das Gewerbe eines Fuhrunternehmers vor der Währungsreform besondere Versuchungen mit sich gebracht habe, so ließe sich einwenden, dass diese besonderen Versuchungen sich kaum gerade auf schwere Diebstähle bezogen. Wenn ferner zugunsten des Angeklagten erwogen worden ist, dass der Zeitraum, in dem der Angeklagte in Freiheit war und sich hätte bewähren können, nur sehr kurz gewesen sei, so kann dem keinesfalls beigestimmt werden. Die Kürze dieses Zeitraums hat der Angeklagte selbst verschuldet, weil er sich nicht bewährt hat; deshalb lässt sich nicht sagen, dass er sich eben wegen dieser Kürze nicht hätte bewähren können. Aber durch diesen Irrtum ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, entspricht ständiger Übung des Senats.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchmitt