Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Bankrottverurteilung mangels gesetzlicher Buchführungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 743/78
Datum
16.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision wird verworfen, die Revision des Angeklagten GC wird insoweit teilweise stattgegeben. Zentral war, ob GC gesetzlich zur Führung der Handelsbücher im relevanten Zeitraum verpflichtet war. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Bankrotts auf, weil hierfür tragfähige Feststellungen zur Buchführungspflicht fehlen. Die Sache wird insoweit an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Bankrotts setzt voraus, dass zur relevanten Zeit eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher feststellbar ist.

2

Die bloße Mitwirkung an Unternehmenshandlungen oder die Bezeichnung als "tatsächlicher Geschäftsführer" begründet nicht automatisch eine gesetzliche Buchführungspflicht.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu einem rechtlich tatbestandswesentlichen Merkmal, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und gegebenenfalls zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung, eine Gesamtfreiheitsstrafe wegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist ein wertendes Prognoseurteil des Tatrichters und nur bei Unvertretbarkeit der zugrunde liegenden Gründe als rechtsfehlerhaft anzugreifen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kartenschläger Erwin K. █████ aus Wuppertal, dort geboren am █████ 1935, den Filmkaufmann Bruno ████ aus Berlin, dort geboren am ██████ 1913, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus Berlin als Verteidiger des Angeklagten Kotten,

Rechtsanwalt ███████ aus Berlin als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1978 wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten GC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1978 a) soweit der Angeklagte ██ wegen Bankrotts verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten GC wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten GC zu entscheiden hat.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten KC und der durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten GC fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen.

1. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Sie ist unbegründet.

Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafen, zu denen die Angeklagten KC und ██ verurteilt worden sind, weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch der Ausspruch, dass die Vollstreckung der gegen die Angeklagten jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die günstige Täterprognose hat das Landgericht ausreichend begründet; die Richtigkeit des Prognoseurteils wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Bejaht der Tatrichter wie hier das Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB und setzt er deswegen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aus, so muss es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Es handelt sich um ein Werturteil des Tatrichters, das in Zweifelsfällen zu respektieren ist und als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1977, 639). Die hier vom Tatrichter angeführten Gründe sind nicht unvertretbar.

2. Die Revision des Angeklagten GC, der die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.

Es mangelt bereits an ███████████████ aus denen sich die gesetzliche Verpflichtung ███ zur Führung von Handelsbüchern in der Zeit vom 10. März 1972 bis 30. Juni 1972 (UA S. 37) ergeben könnte. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30. November 1971 war der Angeklagte KC alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Erwin █████ GmbH (UA S. 9); nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat er diese Funktion jedenfalls in der hier maßgeblichen Zeit auch tatsächlich ausgeübt, indem er den gesamten Schriftwechsel einschließlich der meisten Bestellungen unterzeichnet hat (UA S. 12, 13, 16, 20). Gesetzlich verpflichtet zur Führung der Handelsbücher war daher der Angeklagte █████. Für eine gleichlautende Verpflichtung GC ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Feststellung, dass der Angeklagte █████ im Jahre 1971 Mitbegründer und Mitgeschäftsführer der Erwin ████ GmbH (UA S. 7–9) war, lässt ebensowenig den Schluss auf seine rechtliche Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher in der Zeit vom 10. März 1972 bis 30. Juni 1972 zu wie die weitere Feststellung, dass GC aufgrund der bis zum 20. Februar 1972 befristeten notariellen Generalvollmacht vom 17. Januar 1972 bevollmächtigt war, den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ██ ███ während dessen Kuraufenthalt (in der Zeit vom 18. Januar bis 15. Februar 1972) in der Führung der Gesellschaft zu vertreten (UA S. 9). Die Strafkammer bezeichnet zwar den Angeklagten GC wiederholt als „tatsächlichen Geschäftsführer“ (UA S. 10, 22, 25a, 37). Es ist zu besorgen, dass das Landgericht rechtsirrig allein aus der Mitwirkung des Angeklagten GC an den Betrugshandlungen der KC GmbH in der Zeit vom 3. März 1972 bis Ende April 1972 seine gesetzliche Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher in der Zeit vom 10. März 1972 bis 30. Juni 1972 hergeleitet hat.

Damit konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten GC ist offensichtlich unbegründet.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannUlsamer