Treffer
BGH Urteil

Teilweise Aufhebung von Verurteilungen wegen Straßenraubes und Hehlerei; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 743/70
Datum
09.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Straßenraubes und Hehlerei hatten teilweisen Erfolg. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Straßenraubes auf, da das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Blutalkoholwirkung und Alkoholgewöhnung traf bzw. Blutalkoholwerte nicht auf Tatzeit zurückrechnete. Auch die Hehlereiverurteilung und die Strafzumessung enthielten Unklarheiten; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem oder nahe an der Grenze liegenden Blutalkoholgehalt muss das Gericht Feststellungen zur körperlichen Verfassung und zur Alkoholgewöhnung treffen, um die Zurechnungsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen.

2

Nachträglich gewonnene Blutalkoholmessungen sind vom Gericht dahin aufzubereiten, inwieweit sie auf den Zeitpunkt der Tat zurückzurechnen sind; bleiben die Umrechnungen unklar, können zusätzliche Feststellungen oder ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

3

Übereinstimmende frühere Angaben mehrerer Mitangeklagter in polizeilichen Vernehmungen können vom Gericht zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden, auch wenn diese Aussagen in der Hauptverhandlung widerrufen wurden, sofern die Übereinstimmung festgestellt ist.

4

Unklare oder missverständliche Formulierungen in den Strafzumessungsgründen, die zu Lasten des Angeklagten wirken können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafaussprechens und eine erneute Festsetzung der Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. September 1970

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Dreher Hans-Jürgen ███ aus ██████████, geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den ███████ █████, ████ ██ ███, geboren am ████████, zur Zeit ██ ██████████████████,

den ████████ ██████ █, geboren am ████████, zur Zeit in ██████████████████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter;

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ██████ ████ ███ ███████████ ███████, Rechtsanwalt ████ aus ██████ ██ für ███ ███████████ █, Rechtsanwalt ███████ aus Uelzen ████ den Angeklagten als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. September 1970 wird

a) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuld- und Strafaussprach, soweit es sie wegen Straßenraubes verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprachen gegen diese Angeklagten,

b) auf die Revision des Angeklagten im Strafaussprach im Falle 3 der Urteilsgründe (Hehlerei) und im Gesamtstrafaussprach mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der drei Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten █████ haben nur zum Teil Erfolg.

1. Beide Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilungen wegen Diebstahls im schweren Falle oder wegen einfachen Diebstahls wenden (die Pflichtverteidigerin des Angeklagten G___ war auch insoweit nicht zur Teilerücknahme ermächtigt – § 302 Abs. 2 StPO –).

2. Den Straßenraub begingen die Angeklagten, während sie unter Alkoholeinfluss standen.

a) Der Angeklagte G___ hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,86 ‰. Gleichwohl meint die Strafkammer, sein Hemmungsvermögen sei nicht vermindert gewesen. Das ist zwar denkbar. Die angefochtene Entscheidung enthält jedoch keine Feststellungen über die körperliche Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit und über seine Alkoholgewöhnung. Darauf hätte das Landgericht bei diesem zwanzigjährigen Angeklagten eingehen müssen, dessen Blutalkoholgehalt sich der Grenze nähert (3 ‰), ab der bei nicht alkoholgewöhnten Personen mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ihre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist.

b) Für den Angeklagten S___ teilt das Landgericht lediglich den Blutalkoholgehalt zur Zeit der beiden Blutentnahmen mit. Er betrug über drei Stunden nach der Tat 1,32 ‰, eine weitere Dreiviertelstunde später 1,03 ‰. Da das Landgericht die Differenz von fast 0,4 ‰ umgerechnet auf eine Stunde nicht erklärt, bieten die bisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt dafür, wie hoch der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit war. Das wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen haben.

c) Die Verurteilungen wegen Straßenraubes konnten auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben. Sie und die Gesamtstrafen konnten daher nicht bestehen bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten R___ ist wirksam auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt. Sie dringt nur im Strafaussprach durch.

1. Allerdings können die Feststellungen, wie die Revision insoweit zutreffend hervorhebt, nicht allein auf der Aussage des Zeugen ████████ beruhen, wie sie auf UA S. 17 wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer übersieht indessen den Hinweis auf UA S. 18. Danach stützt die Strafkammer ihre Feststellungen zusätzlich darauf, dass die beiden Mitangeklagten den Angeklagten R___ bei ihren polizeilichen Vernehmungen unabhängig voneinander in derselben Weise belastet haben. Diese Angaben bei der Polizei konnten den Mitangeklagten vorgehalten, deren Erklärungen auf den Vorhalt der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sein. Ein solches Verfahren war auch dann zulässig, wenn die Mitangeklagten ihre frühere Sachdarstellung in der Hauptverhandlung widerrufen hatten (BGHSt 21, 285).

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt. Das bedurfte keiner weiteren Darlegung, nachdem festgestellt war, dass der Angeklagte den Vortätern 200 DM für eine Beute gezahlt hatte, die etwa 3.000 DM wert war.

2. In den Strafzumessungsgründen heißt es, soweit der Angeklagte die Beute aus einem Einbruch gehehlt habe, „hielt die Strafkammer, ausgehend auch hier von der erhöhten Mindeststrafe des § 243 StGB n. F., insoweit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für erforderlich“. Der Sinn dieses Satzes ist nicht recht verständlich. Es ist zwar kaum vorstellbar, dass die Strafkammer gemeint haben könnte, der Strafrahmen der Hehlerei richte sich nach dem der Vortat.

Da jedoch dieselbe Wendung bei Bestrafungen wegen Diebstahls im schweren Falle zweimal wiederkehrt (UA S. 25), bleibt eine Unklarheit bestehen, die möglicherweise zu Lasten des Angeklagten gegangen ist. Der Strafaussprach im Hehlereifall und die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten R___ konnten daher nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerSchuster
SarstedtHerrmann