Treffer
BGH Urteil

Verweisungsurteil wegen unterlassener Vernehmung möglicher Augenzeugen bei Kinderzeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 742/68
Datum
11.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte die Ermittlung und Vernehmung zweier weiterer Jungen, die sich zu Beginn des Geschehens in der Sammelkabine aufgehalten hatten, um die Glaubwürdigkeit der sieben- und achtjährigen Belastungszeugen zu prüfen. Das Landgericht lehnte ab; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die beantragten Vernehmungen für die Beweiswürdigung erheblich sein konnten. Der Senat empfahl zudem zu prüfen, ob ein Dolmetscher heranzuziehen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist verpflichtet, auf einen konkret bezeichneten Antrag des Verteidigers zur Ermittlung und Vernehmung weiterer Augenzeugen zu reagieren, wenn deren Aussagen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bereits vernommener Zeugen erheblich sein können.

2

Ergeben die Einlassung des Angeklagten und die befragten Zeugen, dass weitere Personen zum Beginn des Tathergangs anwesend waren, obliegt dem Gericht die Ermittlung dieser Personen auch dann, wenn deren Namen zunächst nicht feststehen.

3

Unterbleibt eine gebotene Ermittlung und Vernehmung solcher Zeugen und ist deren Aussage potenziell ausschlaggebend für die Beweiswürdigung, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Das Gericht hat bei Zweifeln an der Verständigungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen, ob ein Dolmetscher beizuziehen ist; schriftliche Eingaben des Angeklagten ersetzen diese Prüfung nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. September 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Studenten Raschid I ███ aus ██████, geboren am ██ ██ 1942 in ██ ██████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Westram als Vertreter der ████████████████████,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung angeregt, zwei Jungen, die sich „zu Beginn der Tat“ ebenfalls in der Sammelkabine der Badeanstalt aufgehalten hatten, zu ermitteln und zu vernehmen. Diese Anregung zielte, wie auch ihr Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beweisantrag ergibt, erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der sieben- und achtjährigen Belastungszeugen Christoph ███ und Dirk ███████ zu erschüttern. Das Landgericht durfte daher die Anregung nicht mit dem Hinweis abtun, es komme nicht „darauf an, ob sich auch andere Kinder noch im Umkleideraum befunden haben, als sich der Angeklagte mit den Zeugen Dirk ██████████ und Christoph ███ beschäftigte“.

Dass die anderen Jungen jedenfalls für den Beginn der Vorgänge als Augenzeugen in Betracht kamen, folgt nicht nur aus der Einlassung des Angeklagten, sondern auch aus der Bekundung der vernommenen Kinder. Der Angeklagte hatte sich von vornherein dahin verteidigt, er sei nur kurze Zeit in der Sammelkabine gewesen, habe seine Badehose nicht erst dort ausgezogen und habe den herumtollenden und lärmenden Knaben nur einige Klapse versetzt. All das lag „zu Beginn der ihm vorgeworfenen Tat“. Die Bekundungen der benannten Zeugen konnten daher ausschlaggebend für die Beurteilung sein, ob die Belastungszeugen den Beginn des von ihnen geschilderten Vorgangs richtig dargestellt haben. Dass die benannten Zeugen, deren Namen nicht feststanden, zu ermitteln waren, ist nach UA 5.3 anzunehmen. Offenbar gehörten alle Kinder zum selben Schwimmkurs.

Auf die Rüge der Verletzung des § 185 GVG brauchte nicht eingegangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, erneut zu prüfen, ob es erforderlich ist, einen Dolmetscher heranzuziehen, zumal die schriftlichen Eingaben eines Angeklagten nur wenig darüber besagen, dass er auch fähig ist, sich in einer Hauptverhandlung ausreichend zu verteidigen.

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerBorker