Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Untreue-Verurteilungen in zwei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 741/80
Datum
31.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Rechtsanwalt wurde wegen Untreue in neun Fällen verurteilt; seine Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hob zwei Verurteilungen auf: In einem Fall war die Tätigkeit fälschlich als Nachlassverwaltertätigkeit bewertet (vergütungsrechtlich § 612 Abs.2 BGB; ggf. §§ 315, 316 BGB), im anderen war der Vorsatz nicht ausreichend festgestellt. Strafaussprüche und das Berufsverbot wurden insoweit aufgehoben; die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung eines Honorars für eine auf Geschäftsbesorgung beruhende Tätigkeit ist nicht ohne Weiteres die Vergütung eines Nachlassverwalters anzusetzen; maßgeblich sind §§ 612 Abs.2, ggf. 315, 316 BGB.

2

Eine Verurteilung wegen Untreue setzt die nachweisbare Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der rechtswidrigen Vermögensverfügung voraus; fehlt diese Feststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.

3

Wenn einzelne Schuldsprüche wegfallen und dadurch die Rechtsfolgen (Strafen, Berufsverbot) in ihrem Bestand berührt sind, sind diese in dem von den aufgehobenen Schuldsprüchen betroffenen Umfang aufzuheben.

4

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO kann unzulässig sein, wenn die formellen Voraussetzungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt sind; eine Aufklärungsrüge zur Schuldunfähigkeit ist unbegründet, wenn keine entsprechende Behauptung durch Beweisantrag geltend gemacht wurde und der Sachverständige Schuldunfähigkeit generell ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 2. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt und Notar Klaus ██ aus ████, geboren am ████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ aus Hannover als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juli 1980 a) im Schuldspruch in den Fällen III 1 (MC) und III 5 (HC) der Urteilsgründe, b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Ausspruch über das Berufsverbot mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, der Rechtsanwalt und Notar in Oldenburg war, wegen Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen erhebt, hat teilweise Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Rüge aus § 338 Nr. 3 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zumindest der das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückweisende Beschluss wird von der Revision nicht ausreichend mitgeteilt.

2. Soweit sich Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 4 und 2 StPO auf die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehen, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden, weil sämtliche Strafaussprüche keinen Bestand haben.

3. Soweit darüber hinaus Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, weil der gehörte Sachverständige nicht in bestimmter Art zur Frage einer Schuldunfähigkeit in den einzelnen Fällen vernommen worden sei, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Schuldunfähigkeit ist mit keinem Beweisantrag behauptet worden. Der Sachverständige hatte sie für Handlungen der vorgeworfenen Art schlechthin ausgeschlossen (UA S. 99).

Sachrüge

1. Die Verurteilungen in den Fällen III 1 und 5 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Fall III 1 ███████ geht die Strafkammer bei der Berechnung des Honoraranspruchs davon aus, dass „die Tätigkeit des Angeklagten ... die typische Tätigkeit eines Nachlassverwalters“ war. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte war weder Nachlassverwalter noch Nachlasspfleger noch sonst ein vom Nachlassgericht eingesetzter Verwalter. Er war auch kein Testamentsvollstrecker. Der Angeklagte ist vielmehr auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig geworden. Seine Vergütung ist daher grundsätzlich nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessen. Wenn eine übliche Vergütung nicht festzustellen war, hatte er das Entgelt nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen. In diesem Zusammenhang könnte das Landgericht möglicherweise Veranlassung zu der Prüfung finden, ob es verantwortet werden kann, nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verfahren.

b) Im Falle III 5 der Urteilsgründe führt die Revision ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilung, da der Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt ist. Der Angeklagte hatte von den für seine Mandantin eingegangenen Geldern zunächst 2.500 DM und ferner 550 DM einbehalten, andererseits im November 1978 500 DM an sie überwiesen, so dass er im Ergebnis einen Betrag von genau 2.618 DM behielt, obwohl er selbst seiner Mandantin dann nur 1.597,37 DM als sein Honorar in Rechnung stellte. Es ist aber nicht festgestellt und es versteht sich auch nicht von selbst, dass er von vornherein (bei den Einbehaltungen) nur mit diesem geringeren Honoraranspruch gerechnet hatte.

2. Die übrigen Schuldsprüche halten in dem Umfang, der sich durch die Verfolgungsbeschränkung ergeben hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts auch für den Fall III 10 (BC).

3. Mit dem Wegfall der Verurteilungen in zwei Fällen und damit der Einsatzstrafe im Fall III 1 konnten auch die übrigen Strafen und das Berufsverbot keinen Bestand haben.

FleischmannSchusterNiepel
HerrmannHorstkotte