Verwerfung von Revisionen wegen Begründungsmangel und offensichtlicher Unbegründetheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 741/79
- Datum
- 02.07.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet ist; aus der Begründung muss hervorgehen, ob Verfahrensvorschriften oder sonstige Rechtsnormen gerügt werden (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einen konkreten Vollstreckungspunkt (z.B. die Strafaussetzung zur Bewährung) erfüllt ohne Darlegung des Rechtsangriffs nicht die Begründungserfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO.
Bloße pauschale oder nicht näher ausgeführte Hinweise genügen nicht; die Begründung der Revision muss substantiiert darstellen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Hat eine Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann sie nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 2. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. ███ aus ██████, den Elektromechaniker Alfons ██, geboren ████████████ 1943 in ██████ (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. ██████ aus ████, den Dreher Uwe ██, geboren am ████████ 1944 in ████████, wegen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 4. Dezember 1979 zu 1. einstimmig –
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Juli 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ ist unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet worden ist. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschränkung des Rechtsmittels „auf die Strafaussetzung zur Bewährung“ enthält eine solche Erklärung nicht.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |