Revision verworfen; Einstellung von 43 Betrugsfällen gegen S nach §154 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/97
- Datum
- 18.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.1 Nr.2 StPO kann sich auf einzelne in den Urteilsgründen festgestellte Taten erstrecken, wenn diese nicht in den Schuldspruch einbezogen wurden.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler in der Schuld- und Strafzumessungsfeststellung vorliegen.
Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass die Vorinstanz bei Wegfall bestimmter Einzeltaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte, bleibt die erkannte Gesamtstrafe unangetastet.
Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens hat die Staatskasse die Kosten des insoweit eingestellten Verfahrens und dem Angeklagten insoweit entstandene notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten S betrifft, in 43 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II 142 bis 184 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten D und S gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte D trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Soweit das Verfahren betreffend den Angeklagten S eingestellt ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen; die verbleibenden Kosten trägt der Angeklagte.
Gründe
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen betreffend den Angeklagten S 374 Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung festgestellt, aber im Schuldspruch ohne dass sich aus dem Urteil ergibt, welche der Taten nicht abgeurteilt worden sind, nur 331 entsprechende Taten erfasst.
Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren bezüglich der letzten in den Urteilsgründen festgestellten 43 Taten (II 142 bis 184) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt.
Für die Taten II 143 und 144 hat die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils sieben Monaten und für die übrigen Taten (II 145 bis 184) je eine Einzelstrafe von drei Monaten festgesetzt.
Dennoch kann der Senat angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.
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