Aufhebung der Unterbringung; Zurückverweisung wegen Widerspruch zu Schuldfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/82 (alt: 5 StR 353/81)
- Datum
- 16.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maßregelausspruch zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht in Widerspruch zu bereits mit Schuldund Strafausspruch in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen über Vorsatz und Einsichtsfähigkeit stehen.
Sind Schuldund Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen rechtskräftig, darf ein nachfolgendes Gericht nicht von diesen Feststellungen abweichen.
Bei der Beurteilung der psychischen Fähigkeiten ist zwischen Einsichtsfähigkeit (Erkennen des Unrechts) und Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung) klar zu unterscheiden; ihre Vermengung gefährdet die Tragfähigkeit eines Unterbringungsbeschlusses.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zu Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten machen den Maßregelausspruch erroranfällig und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ Wolfgang ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1947 in Lübeck, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat keinen Bestand. Das Landgericht meint, dem Angeklagten habe bei der sexuellen Nötigung der Frau █████ und der Vergewaltigung der Ute ███ die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns gefehlt (UA S. 12). Es begründet dies mit der Erwägung, „daß der Angeklagte infolge einer Fehleinschätzung des Verhaltens der Geschädigten seinen Annäherungsversuchen gegenüber aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war, das Unrecht seines strafbaren Verhaltens zu erkennen, und dies bei Tatbegehung tatsächlich auch nicht erkannt hat“ (UA S. 14). Dies ist unvereinbar mit den Feststellungen, die der zuerst mit der Sache befaßte Tatrichter zur Schuldfrage getroffen hat. Danach handelte der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich, er erkannte also, daß die Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden waren, oder hielt dies wenigstens für möglich und nahm es billigend in Kauf. Da der Senat das frühere Urteil nur im Maßregelausspruch aufgehoben hat, sind der Schuldund Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht hatte von ihnen nicht abweichen dürfen.
Seine Ansicht ist auch sonst widersprüchlich. Es heißt nämlich an anderen Stellen des Urteils, dem Angeklagten sei „ein situationsadäquates Verhalten ... nur bedingt möglich“ (UA S. 12), er verfüge „über keine adäquate Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 15). Das läßt besorgen, daß der Tatrichter zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht klar unterschieden, sondern beide Begriffe miteinander vermengt hat.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |