Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen fehlerhafter Schadensbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Eingehungsbetrug durch Erschleichung des Gesellschaftsbeitritts bemisst sich der Vermögensschaden nach einem wertvergleichenden Abgleich der gegenseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung.
Allein die bloße Ungewissheit über die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks oder die erwartete Rendite begründet nicht ohne Weiteres einen Vermögensschaden zugunsten des Geschädigten.
Beeinträchtigt ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Schadensbemessung die Substanz der Urteilsgründe, ist das betroffene Urteil bzw. die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; bei begründeten Revisionsgründen greift § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung und Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Günter Sc█████ aus ████, geboren am ████████ 1931 in ██ (jetzt ███), – zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten in den Fällen II 5 bis 16 der Urteilsgründe verurteilt hat, b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. In den Fällen des Betruges zum Nachteil der Kommanditisten der Firma ███ Abfallverwertung █████ & Co. KG (II 5 bis 16 der Urteilsgründe) sieht das Landgericht den für die einzelnen Kommanditisten entstandenen Schaden darin, dass sie für ihre jeweils gezahlte Einlage kein Äquivalent erhielten. Es begründet das damit, dass „die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sowie die damit zu erwartende Rendite in diesem Zeitpunkt zeitlich noch völlig ungewiss und eine vertragliche Zwischenverzinsung in den Fällen 7 bis 16 nicht zu erwarten“ gewesen sei (UA S. 49). Diese Wendungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Schadensbegriff ausgegangen ist.
Der von dem Angeklagten erschlichene Beitritt der Kommanditisten zu der Kommanditgesellschaft war ein Eingehungsbetrug, bei dem der Vermögensschaden sich aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Vermögensverfügung ergibt. Allein der Hinweis, dass die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sowie die damit zu erwartende Rendite zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss war, reicht zur Begründung des Vermögensschadens nicht aus, zumal in den Fällen II 5 und 6 die Tatzeit bereits in das Jahr 1972 fällt, und damit in einen Zeitraum, in dem die von dem Angeklagten kontrollierte Firmengruppe noch nicht notleidend geworden war.
Dieser sachlich-rechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche, soweit der Angeklagte in den angeführten Fällen verurteilt worden ist. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass der vom Landgericht angenommene Tatumfang auch die Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 4 beeinflusst hat, hat er diese Strafen ebenfalls aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den von dem Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 13. Februar 1978 angeführten Gründen offensichtlich unbegründet.
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