Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge, Notwehr verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/70
- Datum
- 26.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass der Tatrichter bestimmte Fragen an den Angeklagten nicht gestellt hat.
Das Gericht darf aus den Angaben zum äußeren Tatgeschehen und früheren tätlichen Auseinandersetzungen des Angeklagten auf einen gezielten Angriff auf eine bestimmte Körperregion schließen.
Mehrere Beweggründe eines Täters können nebeneinander bestehen; die Annahme mehrerer Motive verletzt kein Denkgesetz.
Notwehr und Putativnotwehr setzen die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung voraus; ist die Handlung nicht erforderlich und war dem Täter dies bewusst, scheidet die Rechtfertigung aus.
Zur Annahme fahrlässiger Herbeiführung des Todes genügt, dass die Handlung den Tod verursacht hat; der Täter musste die genaue Art der Todesfolge nicht in allen Einzelheiten vorhersagen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 14. Mai 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Günther D ███ aus ███████, geboren am 7. 1936 in Tangstedt, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 14. Mai 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) erweisen nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, bestimmte Fragen an den Angeklagten zu stellen.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Der Angeklagte hat sich zwar u. a. dahin eingelassen, er wisse nicht mehr, ob er gezielt mit dem unteren Teil des Tischbeins an den Kopf der Frau W[REDACTED] geschlagen habe. Diese Einlassung hinderte das Schwurgericht aber nicht, aus den Angaben des Angeklagten über das äußere Tatgeschehen und dem Verhalten des Angeklagten bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen mit Frau ████ zu schließen, dass der Angeklagte gezielt an den Kopf der Frau W[REDACTED] geschlagen hat.
2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen irgendein Denkgesetz, dass das Schwurgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe Frau ████ an den Kopf geschlagen, um sie für ihr Verhalten zu bestrafen und sie kampfunfähig zu machen. Beide Beweggründe können nebeneinander bestehen.
3. Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich in einer Notwehrlage im Sinne des § 53 StGB befunden hat. Es hat Notwehr und Putativnotwehr deshalb verneint, weil die gewählte Verteidigungshandlung nicht erforderlich war und der Angeklagte dies auch wusste. Die Auffassung, die gewählte Verteidigungshandlung sei nicht erforderlich gewesen, findet eine ausreichende Stütze in dem festgestellten Sachverhalt. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht hierbei den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit (erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses) übersehen hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Damit erledigt sich der Einwand, der Angeklagte habe sich in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über die Erforderlichkeit der gewählten Verteidigungshandlung befunden.
4. Das Urteil stellt in rechtlich einwandfreier Weise fest, dass der Angeklagte durch den Schlag mit dem unteren Teil des Tischbeines an den Kopf der Frau ████ deren Tod herbeigeführt hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe hierbei fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Dass er die Art und Weise, in welcher der Schlag gegen den Kopf der Frau ███ den Tod herbeiführte, in allen Einzelheiten vorausgesagt oder auch nur voraussehen konnte und musste, ist nicht erforderlich.
5. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
6. Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |