Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Prüfung von Grausamkeit, Täterschaft und Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 740/68
Datum
16.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des Schwurgerichts wegen Mordes; die Revision wird vom BGH verworfen. Streitfragen betreffen das Merkmal der Grausamkeit, die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe sowie das Vorliegen von Befehlen. Der BGH hält die vom Schwurgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen für tragfähig und die Revisionsangriffe überwiegend unzulässig oder unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grausamkeit als tatrelevantes Merkmal der Mordtat setzt das Vorliegen einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung voraus, deren Feststellung der Tatsacheninstanz obliegt.

2

Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts sind in der Revision grundsätzlich bindend und nur bei Aufzeigbarkeit konkreter Beweismittel oder offensichtlicher Widersprüche zu korrigieren.

3

Beihilfe zum Mord erfordert den Vorsatz, einem anderen bei der vorsätzlichen Tötung zu unterstützen; fehlt dieser Beihilfewille und liegt eigenständiger Täterwille vor, scheidet Beihilfe aus.

4

Das Vorliegen eines Befehls schließt Täterschaft nicht a priori aus; für die rechtliche Einordnung sind Tatherrschaft und die tatsächliche Unterordnung bzw. Rolle des Beteiligten entscheidend.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 27. Juni 1968

Rubrum

5 StR 740/68 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ███████████ ████ █████ ██ aus ███ ██ geboren am 1891,

den ███████ ████ █ ███ aus [REDACTED] geboren am █████ ██

wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger des ███████████ G[REDACTED],

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft sind überwiegend unzulässig, im Übrigen nahezu offensichtlich unbegründet. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision daher auch nicht. Er hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:

Zu der den Angeklagten Garbe betreffenden Revision:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der äußere Tatbestand der Grausamkeit im vorliegenden Falle erfüllt war, denn das Schwurgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen können, dass er bei der Tat von einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beherrscht war (UA S. 35 f.).

Eine solche Gesinnung ist ein Tatbestandsmerkmal der grausamen Tötung (BGHSt 3, 180 [181]). Zwar hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob die Opfer etwa die Schüsse gehört haben, durch die ihre Kameraden getötet wurden, und ob die späteren Opfer die Leichen ihrer unmittelbar zuvor erschossenen Kameraden gesehen haben. Dies kann aber darauf beruhen, dass es darüber keine näheren Feststellungen zu treffen vermochte. Die Staatsanwaltschaft hat auch keine Beweismittel benannt, durch die ihrer Meinung nach der Sachverhalt sich noch weiter hätte aufklären lassen.

Abgesehen davon würden die von der Staatsanwaltschaft für vorliegend gehaltenen Umstände noch nicht die Feststellung erschüttern, dass der Angeklagte nicht nachweisbar aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung gehandelt hat.

2. Die von der Revision gerügten Lücken und Widersprüche in Bezug auf einen Befehl bestehen in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat hierüber nichts Genaues feststellen können und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass ein konkreter Befehl über Erschießungen von etwa 100 jüdischen Kriegsgefangenen nicht nachweisbar sei, dass G[REDACTED] vielmehr aus eigenem Antrieb tätig geworden sei, nachdem er sich zu der Ansicht durchgerungen hatte, dass es für die Angehörigen dieser Gefangenengruppe am besten sei, wenn ihre Tötung, die ohnehin zu erwarten gewesen sei, nicht weiter verzögert werde (UA S. 23, 34).

Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann. Aus diesem Grunde kam eine Beihilfe zur Tat eines anderen nicht in Betracht, und es war unerheblich, dass der Angeklagte G[REDACTED] erkannt hatte, dass die damalige Führung die physische Vernichtung der Juden und politischen Kommissare an der gesamten russischen Front befohlen hatte (UA S. 21). An ihn war jedenfalls bis dahin kein solcher Befehl ergangen.

3. Das Schwurgericht hat auf UA S. 34/35 dargelegt, dass G[REDACTED] nicht nachweisbar aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet. Zwar zielten die im Urteil geschilderten früheren Tätigkeiten des Angeklagten zugunsten von Juden auf die Erhaltung von Leben und Gesundheit ab. Das bedeutet aber nicht, dass eine Tötung grundsätzlich nicht aus Erbarmen und Mitleid erfolgen könne. Auch die alte Mitgliedschaft des Angeklagten zur NSDAP schloss eine solche Gesinnung nicht von vornherein aus.

4. Die Revision meint, es hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht nur als Totschläger, sondern zugleich als Gehilfe zum Mord zu verurteilen gewesen wäre. Ob eine solche Tateinheit rechtlich möglich ist, kann zweifelhaft sein; der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich die Rechtsauffassung eines Schwurgerichts, das in einigen Fällen eine solche Verurteilung ausgesprochen hatte, stillschweigend gebilligt (5 StR 704/68 vom 15. Juli 1969).

Im vorliegenden Fall scheitert die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord aber daran, dass der Angeklagte G[REDACTED], wie ausgeführt, überhaupt nicht zu einer fremden Tat Beihilfe leisten wollte, sondern nur Täterwille hatte.

Zu der den Angeklagten B[REDACTED] betreffenden Revision:

1. Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, dass Handeln auf Befehl grundsätzlich eine Täterschaft nicht ausschließt. Das angefochtene Urteil stellt aber tatsächlich fest, dass der Angeklagte K[REDACTED] sich als Hilfsperson dem Willen des Angeklagten G[REDACTED] und des Lagerkommandanten ████████████ unterordnete und auch bis zuletzt keine echte Tatherrschaft hatte (UA S. 33).

Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, aus der Verfolgung eines Kriegsgefangenen durch K[REDACTED] den Schluss zu ziehen, dass er die Tötungen als eigene gewollt habe. Der in der Revisionsbegründung angeführte Satz auf UA S. 34 über die weitere unwiderlegbare Einlassung bezieht sich nicht auf K[REDACTED], sondern auf G[REDACTED].

2. Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, dass die Tötungen grausam erfolgt sind und dass G[REDACTED] und K[REDACTED] aus niedrigen Beweggründen getötet haben, kam eine Beihilfe des Angeklagten zum Mord nicht in Betracht.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)