Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Qualifikation bei Drohung mit ungeladener Gaspistole

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 739/98
Datum
03.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Berlin; streitig war die rechtliche Einordnung der Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, berichtigt jedoch den Schuldspruch dahingehend, dass § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden ist. Die Annahme eines minder schweren Falls und die tatrichterliche Wertung zur Tatmehrheit ließen den Strafausspruch unberührt; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden.

2

Ein Rechtsfehler in der Qualifikation der tatbestandsverschärfenden Vorschrift wirkt nicht auf den Strafausspruch, wenn das angewandte Strafrahmenbild (z. B. die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB) das Strafmaß in tatsächlicher Hinsicht unberührt lässt.

3

Die Beurteilung des Tatrichters, ob mehrere Handlungen tatmehrheitlich oder tateinheitlich zu werten sind, bleibt vom Revisionsgericht hinzunehmen, sofern diese tatrichterliche Würdigung nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für das Urteil erheblichen Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. August 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wegen der Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) hat sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Der Senat nimmt auch die tatrichterliche Wertung, es lagen zwei tatmehrheitliche Taten vor, hin, wenngleich bei dem Angeklagten █████████████████ als Mittäter, aber Hintermann, die Annahme von Tateinheit näher gelegen hätte. Dafür, dass er bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen milder bestraft worden wäre, lässt sich sicher ausschließen.

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