Revision verworfen – Qualifikation bei Drohung mit ungeladener Gaspistole
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 739/98
- Datum
- 03.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden.
Ein Rechtsfehler in der Qualifikation der tatbestandsverschärfenden Vorschrift wirkt nicht auf den Strafausspruch, wenn das angewandte Strafrahmenbild (z. B. die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB) das Strafmaß in tatsächlicher Hinsicht unberührt lässt.
Die Beurteilung des Tatrichters, ob mehrere Handlungen tatmehrheitlich oder tateinheitlich zu werten sind, bleibt vom Revisionsgericht hinzunehmen, sofern diese tatrichterliche Würdigung nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für das Urteil erheblichen Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. August 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 349 Abs. 4 StPO).
Wegen der Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) hat sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Der Senat nimmt auch die tatrichterliche Wertung, es lagen zwei tatmehrheitliche Taten vor, hin, wenngleich bei dem Angeklagten █████████████████ als Mittäter, aber Hintermann, die Annahme von Tateinheit näher gelegen hätte. Dafür, dass er bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen milder bestraft worden wäre, lässt sich sicher ausschließen.
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