Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen Notwehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 738/85
- Datum
- 28.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr begründet Straflosigkeit, wenn der Handelnde zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs handelt.
Ein objektiv vom Notwehrgeschehen zu trennender Tatabschnitt kann dennoch unter Schuldausschluss fallen, wenn eine subjektive Trennung der Abschnitte für den Handelnden nicht durchführbar war.
Ein psychischer Ausnahmezustand, der sich in unkontrolliertem und ungezieltem Handeln äußert, kann die Schuldfähigkeit ausschließen und damit eine Strafbarkeit verhindern.
Die Revision des Nebenklägers ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung und zum Ablauf des Geschehens den Schuldausschließungsgrund tragfähig belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Juli 1985
Rubrum
5 StR 738/85 BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL in der Strafsache gegen a) den Elektriker Seydi Ahmet, geboren am ███ 1955 in Açı (Türkei), – Nebenkläger: Abdurrahman B. aus ███ – wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger,
████████████ als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Abdurrahman B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 1985 wird verworfen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung noch stand.
Fehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte bei den Messerstichen, die dem Eingreifen der Zeugen ████ und S. vorangingen, in einer Notwehrlage handelte. Der danach liegende Tatabschnitt lässt sich zwar – und insoweit ist der Revision beizustimmen – in objektiver Hinsicht nicht ohne weiteres in diese Beurteilung einbeziehen. Indessen ergeben die Feststellungen, dass die vom Nebenkläger vermisste Trennung beider Abschnitte in subjektiver Hinsicht nicht durchführbar war. Danach befand sich der Angeklagte, der nach dem Angriff des Nebenklägers minutenlang besinnungslos war und der beim Erwachen sein Kind für getötet hielt, durchweg in einem psychischen Ausnahmezustand, der sich auch nach außen deutlich offenbarte:
Der Angeklagte stach „unkontrolliert“ und „ungezielt“ los und traf dabei seinen Schwager, dem er helfen wollte; seine „sehr starke innere Spannung“ ließ erst spät nach (UA S. 11). Er stand nach Abschluss des Geschehens noch immer „wie blind herum“ und lief „scheinbar ziellos und sinnlos umher“. Bei der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer einen Schuldausschließungsgrund nicht verneinen konnte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |