Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Revisionsurteil mangels Gehörsverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 738/24
Datum
30.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300726B5STR738.24.0
Quelle
Der Angeklagte erhob Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil, das seine Revision verworfen und auf Revision der Staatsanwaltschaft teilweise aufgehoben hatte. Er beanstandete insbesondere die Würdigung zur Todesursächlichkeit von Propofolgaben sowie die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen. Der BGH verwarf die Rüge, weil weder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen noch unberücksichtigter Verfahrensstoff verwertet worden war. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war neben der Anhörungsrüge nach § 356a StPO unstatthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht weder nicht erörterten Verfahrensstoff verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass ein Gericht Vorbringen zur Kenntnis nimmt und erwägt, nicht aber, dass es der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung eines Verfahrensbeteiligten folgt.

3

Aus dem Umstand, dass sich ein Revisionsgericht nicht ausführlicher zu einzelnen Argumenten verhält, folgt grundsätzlich keine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil eine Begründung der Revisionsverwerfung weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten ist.

4

Die Entscheidung, Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO teilweise aufrechtzuerhalten, verletzt rechtliches Gehör nicht, wenn der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den maßgeblichen Fragen hatte.

5

Neben der Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist eine fristungebundene Gegenvorstellung zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung bei Revisionsentscheidungen nicht statthaft.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Juni 2026, Az: 5 StR 738/24, Urteil

vorgehend LG Berlin I, 26. April 2024, Az: 530 Ks 6/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen das Urteil des Senats vom 12. Juni 2026 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer richtet seine mit zwei Schriftsätzen vom 7. Juli 2026 zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 12. Juni 2026, mit dem dieser die Revision des Angeklagten gegen das angegriffene Urteil verworfen hat. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil unter teilweiser Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.

2

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen.

3

Insbesondere hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen zur Frage der Ursächlichkeit der vom Angeklagten bewirkten Propofolgaben für den Tod der Patienten und zum Vortrag der Verteidigung zu einem nach dortiger Einschätzung möglicherweise bereits zuvor eingetretenen Hirntod der Patienten verhalten. Dass dies nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht in ausreichender Weise oder mit dem gewünschten Ergebnis geschah, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat sich zum Vorbringen - etwa zu einem mit zwei Verfahrensrügen verbundenen Vortrag zu „eigenständigen, für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Gesichtspunkten“ - nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 2 StR 156/24), denn eine Begründung der die Revision verwerfenden Entscheidung ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563). Ebenso wenig bestand das Gebot, in der Revisionshauptverhandlung ausdrücklich auf die mangelnde Relevanz eines Vortrags hinzuweisen.

4

2. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass die Urteilsfeststellungen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer bezogen auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft meint, die Feststellungen hätten insgesamt aufgehoben werden müssen, ergibt sich daraus kein Gehörsverstoß hinsichtlich der Entscheidung, die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auch auf dieses Rechtsmittel hin für rechtsfehlerfrei zu halten. Es trifft nicht zu, dass die Verteidigung keine ausreichende Möglichkeit gehabt habe, zu den Voraussetzungen des § 353 Abs. 2 StPO Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte auch insoweit Gelegenheit, sich zu den - zudem in der Hauptverhandlung angesprochenen Fragen - zu äußern. Dass die Verteidigung den Eindruck gewonnen haben will, der Senat werde die Feststellungen vollständig aufheben, ist insoweit ohne Belang.

5

3. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist daneben nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 5 StR 269/25 Rn. 2 mwN).

6

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

CirenerKöhlerWerner
Gerickevon Häfen

Zitiert (3)