Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen zweifachen Diebstahls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 737/77
Datum
11.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Zentral war, ob bei einer in der Anklage angenommenen fortgesetzten Handlung für nicht nachgewiesene Taten ein ausdrücklicher Freispruch erforderlich ist. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Diebstahlsfällen und die Gesamtstrafen auf, verwies die Sache zurück und wies weitere Revisionsteile als offensichtlich unbegründet ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn der Anklagevorwurf die Annahme einer fortgesetzten Handlung enthält, bedarf es für einen nicht nachgewiesenen Einzeltatbestand eines ausdrücklichen Freispruchs.

2

Wird eine Verurteilung in einzelnen Punkten aufgehoben, ist insoweit die Sache an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten zu entscheiden hat.

3

Offensichtlich unbegründete Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

4

Die Urteilsformel ist zu ergänzen, wenn aufgrund der Revisionsentscheidung Freisprüche oder abweichende Kostenfolgen festzustellen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Ingomar ████ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1943 in [REDACTED], den Arbeiter Karl-Heinz ██ aus [REDACTED], geboren ████████ 1935 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 1977, a) soweit die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden sind, b) hinsichtlich der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und ████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass diese beiden Beschwerdeführer von dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Firma ████████ (I 1 a der Anklageschrift vom 19. April 1976) freigesprochen sind und dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten insoweit der Landeskasse zur Last fallen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Wegen der Gründe für die Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1978 Bezug.

Entgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 42) bedurfte es hinsichtlich des angeklagten, aber nicht nachgewiesenen Diebstahls zum Nachteil der Firma █████ (██, UA S. 21) eines ausdrücklichen Freispruchs, weil dem Anklagevorwurf die Annahme einer fortgesetzten Handlung in den Fällen ████ GmbH und █████ zugrunde lag, die Angeklagten insoweit aber nicht wegen fortgesetzten Diebstahls, sondern nur wegen des Diebstahls im Fall ████ GmbH verurteilt worden sind.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann