Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Kreisschluss in der Beweiswürdigung (Beweiswürdigung, Denkfehler)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 736/78
Datum
05.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer einen Denkfehler beging: Sie setzte voraus, was zu beweisen war, indem sie die Glaubwürdigkeit von Zeugen zur Bestätigung eines Gutachtens heranzog, das ohne diese Bestätigung nicht tragfähig war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung einen Kreisschluss begeht und damit voraussetzt, was zu beweisen wäre.

2

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn ein Sachverständigengutachten allein dadurch für beweiskräftig gehalten wird, dass Zeugenaussagen dessen Ergebnis bestätigen, sofern diese Bestätigung wiederum auf der vorausgesetzten Wahrheit des Gutachtens beruht.

3

Der Revisionsgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn aus dem Urteilstext klar hervorgeht, dass die Überzeugungsbildung der Kammer auf einem Denkverstoß beruht und deshalb die Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz G. ████ aus ██ ██████, geboren am ██████ 1940 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. August 1978 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die angefochtene Entscheidung war aus sachlichrechtlichen Gründen, wegen eines Denkverstoßes, aufzuheben.

Das Landgericht sieht die Verteidigung des Angeklagten „in vollem Umfange“ als „widerlegt“ an und stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen der geschädigten Eheleute E.); deren „Angaben“ seien durch andere Umstände „bestätigt worden“ (UA S. 10), vor allem dadurch, dass der „Finanzierungsauftrag vom 12.11.1975“ nicht von den Eheleuten E. unterzeichnet worden sei. Indes genügen dem Urteil zum Beweise hierfür die Darlegungen des Sachverständigen nur deshalb, weil das Gutachten „durch die glaubwürdige Aussage der Eheleute E. erhärtet wird“ (UA S. 12 unten). Die Strafkammer setzt also voraus, was sie beweisen will.

Wie sich hier von selbst versteht, kann das Urteil auf diesem deutlichen Kreisschluss beruhen.

HerrmannFleischmannUlsamer
SchmidtHorstkotte