Revision gegen Geldstrafe wegen fortgesetzter Untreue: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 736/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind nach § 27c Abs. 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als wesentlicher Strafzumessungsfaktor zu berücksichtigen.
Rückzahlungen, die erst nach Erzielung des gesamten aus einer fortgesetzten Tat erlangten Gewinns erfolgen, sind bei der Gewinnberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
§ 27c StGB enthält nicht abschließend alle für die Bemessung von Geldstrafen maßgeblichen Umstände; vielmehr sind auch sonstige Strafzumessungsgründe, namentlich die Bemühungen um Wiedergutmachung, zu würdigen.
Die Geldstrafe darf so bemessen sein, dass sie nicht faktisch eine unzulässige Erhöhung der Freiheitsstrafe zur Folge hat; Zahlungsfähigkeit ohne Existenzgefährdung ist zu prüfen.
Bei der Festsetzung der Sanktion sind belastende Verbindlichkeiten und die konkrete Leistungsfähigkeit des Verurteilten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 11. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ August S., geboren am ██████ 1902 in G[REDACTED], wegen fortgesetzter Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 11. Juli 1952 insoweit nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt ist.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Geldstrafe von 10.000,— DM, hilfsweise anstelle von je 100,— DM zu 1 Tag Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die Höhe der Geldstrafe.
Es ist begründet.
Die Strafkammer ist zu einer Geldstrafe von 10.000,— DM mit folgender Begründung gekommen: Die Geldstrafe solle den Gewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen habe, übersteigen. Dieser Gewinn habe, selbst wenn man die Reichsmarkzeit außer Betracht lasse, mehr als 20.000,— DM betragen. In diesem Zusammenhang könne nicht berücksichtigt werden, dass der Gewinn sich nach der teilweisen Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr in der Hand des Angeklagten befinde. Andererseits hätten nach § 27c Abs. 1 StGB auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei davon auszugehen, dass dieser aus der noch jetzt von ihm ausgeübten Versicherungstätigkeit laufend Einnahmen erziele, die es ihm nicht nur ermöglicht hätten, den Lebensunterhalt für seine Familie in angemessenem Umfange zu bestreiten, sondern auch einen Betrag von etwa 6.500,— DM der Belastung seines Grundstücks abzutragen. Der Angeklagte sei daher auf die Einkünfte aus seinem Grundbesitz für seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht angewiesen. Immerhin dürfe die Höhe der Geldstrafe nicht dazu führen, dass sie sich, da der Angeklagte sie nicht zahlen könne, als eine unzulässige Erhöhung der Freiheitsstrafe auswirke. Sie habe deshalb so bemessen werden müssen, dass der Angeklagte sie, wenn auch unter Ausnutzung des wesentlichen Wertes seines Grundbesitzes, ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zahlen könne. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei eine Geldstrafe von 10.000,— DM am Platze.
Die Revision bemängelt, dass der vom Angeklagten erzielte Gewinn unrichtig berechnet sei. Insoweit wendet sie sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer.
Es kann der Revision auch nicht darin beigepflichtet werden, dass der Gewinn deshalb anders als vom Landgericht geschehen berechnet werden müsse, weil die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen habe. Die Revision meint, in einem solchen Falle könne nur der Gewinn in Betracht gezogen werden, der nach Vollendung der fortgesetzten Handlung insgesamt erzielt worden sei. Gehe man aber hiervon aus, so müssten die vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen berücksichtigt werden.
Dieser Einwand greift schon deshalb fehl, weil der gesamte, von der Strafkammer berücksichtigte Gewinn des Angeklagten bis zum 31.3.1950 erzielt ist, während seine sämtlichen Rückzahlungen (höchstens mit Ausnahme eines Betrages von 1.808,43 DM) nach diesem Tage erfolgt sind. Selbst wenn man aber diese 1.808,43 DM in Abzug bringen würde, bleibt noch ein Gewinn von mehr als 20.000,— DM übrig, den die Strafkammer bei Bemessung der Geldstrafe zugrundegelegt hat. Auch wenn man bei einer fortgesetzten Handlung, was hier nicht entschieden zu werden braucht, solche Beträge nicht als Gewinn anrechnen würde, die zwischenzeitlich zurückgezahlt sind, so kann in keinem Falle eine solche Rückzahlung dann bei der Gewinnberechnung in Betracht gezogen werden, wenn sie erst nach Erzielung des Gesamtgewinns erfolgt ist.
Die vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen hätten aber unter einem anderen Gesichtspunkt berücksichtigt werden können. Der § 27c StGB enthält nicht für sich allein alle Strafzumessungsgründe für Geldstrafen, vielmehr sind daneben auch alle sonstigen Strafzumessungsgründe, wie sie bei der Bemessung von Freiheitsstrafen in Betracht kommen, zu berücksichtigen (vgl. RGSt 76, 301). Es ist aber im Allgemeinen ein beachtlicher Strafzumessungsgrund, dass ein Angeklagter sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer die Rückzahlungen des Angeklagten nicht geprüft.
Das Urteil muss deshalb, soweit es angegriffen ist, aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch besondere Sorgfalt bei Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten aufzuwenden haben, um einer Ermittlungsrüge zu entgehen. (Vgl. RGSt 8, 58.) Es erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich, dass der Angeklagte als ländlicher Versicherungsvertreter auch unter angemessener Heranziehung seines Grundbesitzes einen Betrag von 10.000,— DM aufbringen kann. Die Strafkammer wird insbesondere dabei auch in Rechnung stellen müssen, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gegenüber der geschädigten Realgemeinde noch Verbindlichkeiten in Höhe von über 6.000,— DM hat, die er ebenfalls aus seinem Grundbesitz wird bezahlen müssen. Die Strafkammer wird insoweit bei ihrer neuen Verhandlung auch die von der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen zu berücksichtigen haben.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |