Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie keine Tatsachen darlegt, die einen verfahrensrechtlichen Mangel begründen.
Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erstmals vorgebrachte Ausführungen, die als Verfahrensrüge gelten sollen, sind unbeachtlich.
Der Tatrichter kann ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis für glaubwürdig halten und seine Überzeugung darauf stützen, sofern hieraus keine der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Folgerungen gezogen werden.
Ein 'Einsteigen' im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn jemand ein Gebäude auf einem dafür nicht bestimmten Wege betritt und dabei ein aus der Bauart oder Örtlichkeit herrührendes Hindernis überwindet.
§ 248a StGB (Notdiebstahl) setzt voraus, dass die entwendeten Sachen geringwertig sind und ausschließlich dazu bestimmt waren, durch Veräußerung einen grundlegenden Mangel an lebensnotwendigen Gütern zu beheben; fehlt die Geringwertigkeit, kommt § 248a nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 7. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Horst P. █████ aus ████ ██, dort geboren am ██████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 7. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 8. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge.
In der Revisionsrechtfertigungsschrift wird zu Anfang nur erklärt, dass die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werde. Die unter der Überschrift „Begründung“ folgenden Ausführungen können aber zum Teil als Verfahrensrüge ausgelegt werden.
Das gilt allerdings nicht von dem Hinweis, „dass 1. zunächst Anklage vor dem Schöffengericht erhoben und erst späterhin auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. September 1957 gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 1957 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Aurich das Hauptverfahren eröffnet und von diesem Gericht entschieden worden ist“ (S. 8 letzter Absatz der Revisionsrechtfertigungsschrift).
Denn dieser Hinweis diente der Begründung dafür, dass „das angefochtene Urteil sorgfältiger, ernster Überprüfung und Änderung bedarf“.
Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO, nämlich am 30. Dezember 1957, versucht die Revision, jenen Ausführungen durch den Hinweis auf § 336 StPO den Sinn einer Verfahrensrüge zu geben. Selbst wenn sie dies rechtzeitig getan hätte, würde eine solche Rüge aber nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sein, da sie entgegen dieser Vorschrift keine Tatsachen angibt, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten.
Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision 2. auf die Verwertung des Geständnisses des Angeklagten bei der Beweiswürdigung der Strafkammer. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem es dem Tatrichter verboten sei, ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis für glaubwürdig zu halten und darauf allein seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu gründen. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil, dass mindestens ein Teil der gestohlenen Sachen bei der Festnahme des Angeklagten in seinem Besitz vorgefunden wurde. Wie das Geständnis zu verstehen war, ist ebenfalls ausschließlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie könnte insoweit nur angegriffen werden, als aus dem Geständnis denkwürdige oder der allgemeinen Lebenserfahrung widerstreitende Folgerungen gezogen worden wären. Das aber ist hier nicht der Fall.
II. Die Sachrüge.
1. Zum Diebstahl aus der Pension „Bremer Häuser“ hält die Revision den Begriff des „Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB für verkannt. Das ist nicht richtig. Einsteigen bedeutet das Betreten eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege unter Überwindung eines gewissen, sich aus der Bauart oder aus sonstigen Besonderheiten der Örtlichkeit ergebenden Hindernisses (BGH NJW 1953, 992 Nr. 19; 1957, 638 Nr. 12; RG-HRR 1942, 194). Es bedarf keiner Erläuterung, dass in dem Übersteigen einer etwa 1 m hohen Fensterbrüstung, um durch ein offenes Fenster in ein Zimmer zu gelangen, die Überwindung eines solchen Hindernisses liegt.
Das Landgericht hat ferner den § 248a StGB 20 weder in diesem noch in dem zweiten Fall (2. N. Pleines) durch Nichtanwendung verletzt. Zum ersten Fall nimmt die Strafkammer rechtlich einwandfrei an, dass der u. a. entwendete elektrische Rasierapparat kein geringwertiger Gegenstand ist. Im zweiten Fall würde allerdings die Tatsache, dass der Angeklagte von verschiedenen Bedarfsgegenständen mehr als ein Stück weggenommen hat und dass er zu dem in den „Bremer Häusern“ erbeuteten Oberhemd im Hause ███ noch ein zweites entwendete, der Annahme eines Notdiebstahls dann nicht im Wege stehen, wenn alles zusammen von geringem Wert und vom Angeklagten ausschlieBlich dazu bestimmt gewesen wäre, einen Mangel an dem, was er zum Leben unbedingt brauchte, durch den Verkauf seiner ganzen Beute zu beheben. Aber die Strafkammer verneint schon die erste Bedingung, nämlich die Geringwertigkeit, indem sie alle bei ███ weggenommenen Sachen als wertvoll bezeichnet. Das ist bei einer Gesamtheit von einer Jacke, einer Hose, einem Paar Schuhe, einer Badehose, einer Krawatte, mehreren Manschettenknöpfen, 2 Schals, 2 Frottierhandtüchern, 2 Taschentüchern, 2 Paar Socken und einem Oberhemd rechtlich nicht zu beanstanden. Daher kommt es hier auf den Beweggrund des Angeklagten nicht an. Schon aus den gleichen Gründen kommt in beiden Fällen die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB nicht in Betracht; im Übrigen handelt es sich in keinem der beiden Fälle um Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs.
Nachdem der Angeklagte den ersten Diebstahl am 11. Juli 1957 gegen Abend begangen, anschließend u. a. bis gegen 22 Uhr ein Lichtspieltheater besucht, einen Gang zum Hafen gemacht hatte und nach seiner Rückkehr in den Ort Norderney in einer Gaststätte gewesen war, hatte er sich zunächst an einem Heuhaufen schlafen gelegt, war aber aufgebrochen, als es zu regnen begann. So gelangte er nach dem Hause des Bauingenieurs ████████. Hier überzeugte er sich davon, ob und wo in diesem Hause noch Licht brannte, und stellte fest, dass dies nur im oberen Stockwerk der Fall war. Er ging nun durch einen Gang hinter das Haus, fand dort zwei geöffnete Türen und gelangte durch eine von ihnen unbemerkt in das Erdgeschoss. Hier stahl er die schon erwähnten Sachen. Die Strafkammer findet in diesem Verhalten zutreffend „besondere Vorkehrungen“, eine Vorsichtsmaßregel, die zu dem für jeden Diebstahl typischen heimlichen Handeln hier noch hinzukommt, wie es der Bundesgerichtshof im Urteil vom 1. Juni 1956 (BGHSt 9, 253) als Kennzeichen des „Einschleichens“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ansieht (vgl. auch BGHSt 10, 135). Ob dieser Gesetzesauslegung zuzustimmen oder ob sie aus den von Maurach (JR 1957, 28, 29 Nr. 2) angeführten Gründen zu eng ist, bedarf keiner Erörterung, da hier nach beiden Auslegungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu bestrafen sein würde.
Dass der Angeklagte bei seinen sichernden Ma- 4. ßnahmen von Anfang an in diebischer Absicht vorging, stellt die Strafkammer ausdrücklich mit den Worten fest, der Angeklagte habe sich nur eingeschlichen, um in dem Hause zu stehlen. Sie schließt das u. a. daraus, dass er kurz vorher den schon geschilderten Diebstahl in den „Bremer Häusern“ begangen hatte, sowie „aus dem ganzen Verhalten des Angeklagten“. Damit nimmt sie ersichtlich Bezug auf ihre vorherige Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Einschleichen erst in der Küche dort vorhandene Speisen gegessen, dann in einem anderen Zimmer den ihm zur Last gelegten Diebstahl begangen und erst danach noch eine Zeitlang im Haus geschlafen hat. Diese Schlussfolgerung kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe zunächst geschlafen und dann erst die entwendeten Sachen entdeckt, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Landgericht festgestellt hat. Solches Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht beachten.
Das gilt auch für die tatsächlichen Aus- 5. führungen, mit denen die Revision im klaren Gegensatz zu den Feststellungen der Strafkammer den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten (vgl. BGHSt 1, 315) begründen will.
6. Auch im Übrigen ergeben weder die Ausführungen der Revision noch die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste sachlichrechtliche Prüfung des ganzen Urteils Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
| Schmidt | Siemer | Hoepner | |||
| Sarstedt | Borker |