Revision gegen Freispruch wegen Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 735/67
- Datum
- 05.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung weiterer Sachverständiger ist nicht geboten, nur weil die Staatsanwaltschaft oder eine Partei eine andere Würdigung der Zeugenaussage anstrebt.
Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, dem Gericht fachliche Umstände darzulegen, die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Bedeutung sind; eine klare Bejahung oder Verwerfung der Zeugenaussage durch den Sachverständigen ist prozessual nicht erforderlich.
Die abschließende Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit und des Wahrheitsgehalts von Aussagen obliegt dem Tatrichter; dessen freie, auf Gründen beruhende Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüfbar.
Die Urteilsgründe müssen die Beweiswürdigung so darlegen, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist; es ist nicht erforderlich, alle Zeugenaussagen vollständig wiederzugeben.
Revisionsangriffe, die sich in bloßen Neubewertungen der Tatsachenwürdukung erschöpfen, sind unzulässig, wenn nicht konkret Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Juni 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ den kaufmännischen Angestellten Donatus aus ███, geboren am ████ 1930 in ███ ████████ wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Pehmit Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1967 wird verworfen.
Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich vergeblich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Unzucht mit einem 13-jährigen Jungen.
1. Die Verfahrensbeschwerde versagt.
a) Das Landgericht hatte keinen Anlass, eine weitere Sachverständige zu hören. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrem Hilfsantrag erreichen, dass eine zusätzliche Sachverständige „die Wertung der Aussage der Lehrerin Wohlleben unterstützen“ sollte (Protokoll S. 36). Deren Aussage hatte bereits die vernommene Sachverständige, die während der Hauptverhandlung ständig anwesend war, in ihrem mündlichen Gutachten verwertet. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Hilfsantrag ablehnen (UA S. 8).
b) Die übrigen Ausführungen der Revision laufen auf die Forderung hinaus, der Tatrichter müsse eine weitere Sachverständige bestellen, wenn er dem erstatteten Gutachten nicht folge. Damit verkennt die Revision die Aufgabe der Sachverständigen. Sie hatte dem Gericht auf Grund ihres Fachwissens diejenigen Umstände darzulegen, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sein konnten. Ob die Sachverständige die Aussage für wahr hielt oder nicht, ist prozessual bedeutungslos. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussage abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, war ausschließlich Sache des Gerichts (vgl. u. a. BGHSt 21, 62). Hierzu war die Strafkammer auf Grund des bereits erstatteten Gutachtens in der Lage. Das bestätigen die keineswegs
oberflächlichen Ausführungen, in denen das Landgericht die Zeugenaussage würdigt und seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten darlegt.
2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
a) Die Wiedergabe der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen reicht aus, um die revisionsrichterliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die Einlassung des Angeklagten lässt sich aus UA S. 7 entnehmen. Die Aussagen sämtlicher Zeugen brauchte das Landgericht nicht darzustellen. Das Urteil hebt hervor, es gebe keine Tatzeugen, die die Angaben des Jungen bestätigen könnten.
b) Die Wendung, der Junge habe eine „brauchbare Zeugenaussage geliefert“, steht mit der Würdigung des objektiven Wahrheitsgehaltes der Aussage nicht in Widerspruch. Das Landgericht meint lediglich, der Zeuge habe sich bemüht, die Wahrheit zu sagen. Es bezeichnet die Aussage als brauchbar, indem es sie an der Aussagefähigkeit des stark beeinträchtigten Zeugen misst, ohne damit ihre Zuverlässigkeit zu bestätigen (UA S. 3, 5–7).
c) Soweit sich die Revision auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ beruft, verkennt sie, dass der Tatrichter nur verurteilen darf, wenn er die persönliche Gewissheit von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Das Gericht hat die belastenden Beweisergebnisse berücksichtigt. Nach seiner Auffassung blieb gegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten ein erheblicher Tatverdacht bestehen. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb das Landgericht gleichwohl nicht zu einer „jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung von der Schuld“ des Angeklagten gelangen konnte. Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Landesstaatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Herrmann |