Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Diebstähle verworfen (Pflichtverteidigerfrage)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 73/56
Datum
04.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die fehlende Bestellung eines Pflichtverteidigers und die mangelhafte Berücksichtigung seiner Schutzbehauptung. Das Gericht hält die Ablehnung des Pflichtverteidigerantrags wegen Fristversäumnis und fehlender Erforderlichkeit nach § 140 StPO für rechtmäßig. Eine revisionstaugliche Rüge zu Vorgängen der Hauptverhandlung wurde nicht substantiiert dargetan. Auch das Strafmaß wird nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt die fristgerechte Antragstellung (innerhalb einer Woche nach Belehrung) voraus; ein verspäteter Antrag kann nach § 140 Abs. 3 StPO abgelehnt werden.

2

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Verteidigers nur dann erforderlich, wenn die besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die Art der Beteiligung oder die Erörterung bei der Strafzumessung dies gebietet; die bloße Vielzahl von Anklagepunkten oder Mitangeklagten genügt hierfür nicht.

3

Revisionsgerichte können Vorgänge der Hauptverhandlung nur dann rügen, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche Beweisanträge gestellt oder welche Beweismittel nicht verwertet worden sind; allgemeine Behauptungen ohne Substantiierung genügen nicht.

4

Die Angemessenheit des Strafmaßes ist nur dann zu beanstanden, wenn ein rechtlicher Fehler erkennbar ist oder die Strafe offensichtlich unvertretbar hoch ist; bloße Härte für den Angeklagten rechtfertigt keinen Rechtsfehlervorwurf.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Backergesellen Armin B. █████████████ aus ████, dort geboren am ███████ 1933, Sachbezeichnung: ██ █████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 5 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen, obwohl es sich um Straftaten gehandelt habe, die nach § 140 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machten.

Die Rüge ist nicht begründet. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO schreibt die Mitwirkung eines Verteidigers vor, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung innerhalb einer Woche beantragt, nachdem der Angeschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und auf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist.

Der Angeklagte, dem die Anklageschrift am 28.10.1955 zugestellt worden ist, hat erst mit Schreiben vom 22.11. 1955, das am 24.11.1955 bei Gericht eingegangen ist, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.

Das Gericht hat den Antrag durch Beschluss vom 30. November 1955 abgelehnt, weil der Antrag gemäß § 140 Abs. 3 StPO nicht innerhalb einer Woche gestellt worden sei, die Mitwirkung eines Verteidigers auch weder wegen der Schwere der Taten noch wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage geboten sei.

Dass etwa der zugestellten Anklageschrift keine ordnungsmäßige Belehrung beigefügt worden sei, hat der Angeklagte nicht geltend gemacht.

Demnach kommt eine Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage.

Die Strafkammer hat aber auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, § 140 Abs. 2 StPO verletzt. Wie der mitgeteilte Beschluss ergibt, hat sie die Frage, ob eine Verteidigung nach dieser Vorschrift erforderlich sei, geprüft und verneint. Dass ihr hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, lässt sich nicht feststellen. Der Angeklagte war zwar in 11 Fällen angeklagt, und es handelte sich um eine größere Sache mit insgesamt neun Angeklagten. Der Angeklagte war aber in sämtlichen ihm zur Last gelegten Fällen geständig.

Bei dieser Sachlage wäre nur in Frage gekommen, dass die Feststellung der Art der Beteiligung des Angeklagten in den Einzelfällen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätte oder dass schwierige Feststellungen oder Erörterungen bei der Strafzumessung die Verteidigung erforderlich gemacht hätten. Beides ist aber nicht der Fall.

Der Angeklagte hatte auch die Art seiner Beteiligung bereits bei der Polizei zugegeben; die Prüfung der Frage, ob sie als Mittäterschaft oder etwa in einigen Fällen als Beihilfe zu werten war, bot keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten.

Der Angeklagte trägt vor, er habe in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass er durch den Mitangeklagten Hans-Joachim ████, der als Schläger bekannt und ihm trotz seines jüngeren Alters körperlich überlegen gewesen sei, durch Androhung von Schlägen sowie auch durch Schläge selbst zur Mitwirkung an den Straftaten unter Druck gesetzt worden sei. Dass der Angeklagte sich hierauf in der Hauptverhandlung berufen hat, ergibt das Urteil nicht. Die Akten ergeben allerdings, dass er es schon bei der Polizei geltend gemacht hatte. Dieser Umstand nötigte aber die Strafkammer ebenfalls nicht dazu, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, zumal Hans-Joachim ████████████ keinen Verteidiger hatte, der Angeklagte diesem gegenüber also in der Verhandlung nicht etwa im Nachteil war.

2.) Der Angeklagte beanstandet weiter, dass sich das Gericht nicht mit seiner unter 1) erwähnten Schutzbehauptung auseinandergesetzt habe. Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil damit Vorgänge in der Hauptverhandlung gerügt werden, die sich der Feststellung des Revisionsgerichts entziehen. Dass entsprechende Beweisanträge gestellt worden seien, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er trägt auch nicht vor, welche Beweismittel die Strafkammer zur Feststellung dieser Tatsache hätte anwenden sollen. Darauf, dass einem Mitangeklagten nicht weitere Fragen vorgelegt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

II.

Sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für das Strafmaß. Die Strafe von 1 ½ Jahren Gefängnis ist angesichts der Taten des Angeklagten nicht auffällig hoch. Es mag sein, dass sie den noch jungen, bisher unbestraften Angeklagten hart trifft. Ein rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung ist aber nicht erkennbar.

SiemerDr. KoffkaSchmitt
SarstedtBorker