Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsermittlung und Beweiserhebung bei falscher uneidlicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 73/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung. Das Gericht hat keine Pflicht verletzt, weitere Zeugen zu laden oder einen Augenschein durchzuführen, da polizeiliche Aussagen und Aktenlagen keinen Anlass dazu boten. Das Verfahren gegen den mitangeklagten Ehemann endete wegen dessen Todes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst nicht die unbegrenzte Heranziehung sämtlicher denkbarer Beweismittel; sie beschränkt sich auf solche Maßnahmen, die Aussicht auf entscheidungserhebliche Erkenntnisse bieten.

2

Das Gericht braucht keine Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn frühere polizeiliche Aussagen keinen verwertbaren Inhalt oder keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Tatsachen enthalten.

3

Ein Augenschein ist nicht geboten, wenn dem Gericht geeignete schriftliche Unterlagen (z. B. Skizzen in den Akten) vorliegen und kein Antrag auf Augenschein gestellt wurde.

4

Schutzaufsichts- und Fürsorgeakten müssen nicht von Amts wegen beigezogen werden, solange glaubhafte Zeugenaussagen zur Vertrauenswürdigkeit des Zeugen vorliegen und keine besonderen Umstände deren Einholung erfordern.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 22. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Hermine ██ ███████, geboren am ███ 1908 in ███ (Kreis █████), wohnhaft in █████ (Kreis █████), (Sachbezeichnung: Strafsache gegen August ████████ u. a.) wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Erster ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten Hermine ███ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 22. November 1952 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Hermine ████ █████ wegen falscher uneidlicher Aussage zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, ihren Ehemann wegen Beihilfe hierzu zu vier Monaten Gefängnis; von der Beihilfe zu einem Meineid des früheren Mitangeklagten ██ ist der Ehemann freigesprochen worden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist, ebenso wie die Revision des Angeklagten gegen sein █████████████, gegenstandslos geworden. Denn der Ehemann ███ ist am 24. Mai 1953 gestorben. Das Verfahren ist daher beendet, soweit es gegen ihn gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Einstellung bedarf es nicht.

Die Revision der Angeklagten Hermine █████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen die ihr gemäß § 244 Abs. 2 obliegende Pflicht verstoßen, von Amts wegen alle zur Wahrheitserforschung notwendigen Beweise zu erheben.

Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte am 16. April 1952 vor dem Amtsgericht in Celle in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann bewusst als Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, beruht unter anderem auf der Bekundung des Zeugen █████████ über eine Bemerkung der Angeklagten am Abend des Unfalltages. Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe über die von ███████ bekundete Unterredung weitere Zeugen hören müssen. Dazu habe Anlass bestanden, weil bei dem Gespräch außer ███████ nach dessen früheren Angaben noch die Schwiegermutter der Angeklagten, der Sohn der Angeklagten und der Tischlerlehrling ██████ zugegen gewesen seien.

Die Strafkammer hat ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht verletzt. ██ hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung über den Inhalt des Gesprächs keine Angaben machen können. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Sohnes der Angeklagten. Es musste sich der Strafkammer auch nicht aufdrängen, von Amts wegen die Schwiegermutter der Angeklagten zu laden und zu vernehmen. Denn █████████████ hat bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, er glaube nicht, dass die alte Frau dem Gespräch habe folgen können.

Eine Augenscheinseinnahme war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich; jedenfalls konnte das Gericht, zumal Anträge auch insoweit nicht gestellt waren, nach seinem Ermessen hiervon absehen, nachdem eine bei den Versicherungsakten befindliche Skizze zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war.

Ohne dahingehenden Antrag brauchte schließlich die Strafkammer auch die Schutzaufsichts- und Fürsorgeakten über den Zeugen █████████ nicht heranzuziehen, nachdem der von der Verteidigung benannte Lehrer ████████████ die Glaubwürdigkeit und den Ruf des █████████ bezeugt hatte.

2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil, soweit es sich auf die Angeklagte Hermine ████ ██ erstreckt, in seinem gesamten Umfang nachgeprüft worden. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt