Revision: Berichtigung des Diebstahlstatbestands und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 734/75
- Datum
- 27.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsformel ist durch Berichtigung zu beseitigen, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen anderen gesetzlichen Tatbestand zutreffend bezeichnen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe nicht erkennbar darlegen, ob und weshalb frühere verhängte oder ausgesetzte Strafen nicht in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind.
Die weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substanziierten Rechtsfehler dargetan werden.
Wird der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██ aus [REDACTED], dort geboren ██████████ 1948, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts Anhörung am 27. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███████ wird a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelstrafen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch ist die Urteilsformel dahin zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht des „schweren“ Diebstahls, sondern des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (§ 243 StGB 1975) schuldig ist.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte der Tatrichter die im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1975 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handeln sollte, die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen können (§§ 53, 54, 55, 58 StGB 1975). Da die Urteilsgründe darüber schweigen, warum dies nicht geschehen ist, muss der Gesamtstrafausspruch auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden (BGHSt 12, 1).
Der Senat verweist die Sache nach dem Abschluss des Verfahrens gegen den heranwachsenden früheren Mitangeklagten nunmehr an eine allgemeine Strafkammer zurück.
| Herrmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |