Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnung der Todesfolge bei gemeinschaftlichem besonders schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 734/70
Datum
09.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurechnung des tödlichen Ausgangs einer gemeinschaftlichen Raubtat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und weist Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, als unzulässig zurück. Exzess liegt nur vor, wenn außergewöhnliche, unvorhersehbare Ereignisse unmittelbare Todesursache sind. Wer die Gefährlichkeit wiederholter Kopfschläge billigt, hat die Todesfolge zu vertreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung, die in Wahrheit nur die Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig; konkrete, substantielle Rügen sind erforderlich.

2

Exzess im strafrechtlichen Sinn liegt nur vor, wenn außergewöhnliche, für den Täter nicht vorhersehbare Ereignisse die unmittelbare Todesursache bilden.

3

Die Folgen einer gemeinschaftlichen Tat werden einem Teilnehmer zugerechnet, wenn er die von den Mittätern angewandte Gefährlichkeit kannte oder billigend in Kauf nahm.

4

Geringfügige oder planungsbedingte Änderungen des Tatablaufs begründen keinen Exzess, sofern die Handlung weiterhin im von den Tätern in Kauf genommenen Gefährdungsrahmen verbleibt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 17. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz-Wolfgang █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1947 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █ – wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ aus ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Einzelangriffe der Revision richten sich ausschließlich dagegen, dass auch dem ███████████ █████ die Folge der gemeinschaftlichen Tat zugerechnet worden ist (§§ 251, 56, 50 StGB).

1. Soweit die schriftliche Revisionsbegründung direkt oder indirekt die Beweiswürdigung als solche und die Feststellungen bekämpft, ist ihr Vorbringen unzulässig.

Dass „mehrere“ Schläge gegen den Hinterkopf eines Menschen ausführbar sind, versteht sich von selbst; sie können schnell hintereinander – sowohl vor als auch nach dem Fall des Opfers – geführt werden, beispielsweise wenn dieses sich aufzurichten versucht.

Ebenfalls unzulässig – weil in Wahrheit auch nur gegen die Beweiswürdigung als solche gerichtet – sind die Ausführungen der Revision über die fehlende „Gefährlichkeit des Hammers“ „auf Grund allgemein gültiger phy sikalischer Gesetze“. Wie gefährlich Schläge mit diesem Hammer waren, ergibt sich bereits daraus, dass schon der erste (vorsichtige) Schlag des ██████████████ zu einem „Knocheneinbruch“ am Hinterkopf und zu „teilweiser Lösung der Mittellinie zwischen den Scheitelbeinen“ geführt hat.

Nach den rechtlich unangreifbaren, wiederholten Feststellungen des Urteils war sich auch der Beschwerdeführer dieser besonderen Gefahrlichkeit bewusst (eben deshalb hatte er mit den Mittätern vorher darüber beraten, auf welche Stelle des Kopfes nach Möglichkeit geschlagen werden sollte).

2. Ebenfalls vergeblich wendet die Revision ein, der Tod des Tankwarts sei auf einen Exzess des Mitverurteilten ███████████████ zurückzuführen, der in einer für den Beschwerdeführer nicht voraussehbaren Abänderung des Tatplanes gehandelt habe.

Von einem Exzess kann im Allgemeinen nur dann die Rede sein, wenn „außergewöhnliche Ereignisse, mit denen der Täter nicht zu rechnen brauchte, unmittelbare Todesursache gewesen sind“ (BGH GA 1965, 343).

So war es hier aber nicht:

a) Die „Änderung des Tatplanes“, auf die sich die Revision beruft, betraf lediglich die Wegnahme des Geldes. Das wird auf Seite 27 unten und auf Seite 28 UA. ausdrucklich gesagt („der Tatverlauf wurde durch Schwierigkeiten mit der Kasse planungswidrig komplizierter“).

Diese Schwierigkeiten hat übrigens der Angeklagte selbst beseitigt, indem er „die ganze Kasse“ mitnahm (UA S. 47).

b) Nicht aber kann davon gesprochen werden, dass die Mitverurteilten bei der ████████████████ über das hinausgegangen sind, was der Angeklagte █████ vorher beabsichtigt hatte. Danach sollte der Tankwart bewusstlos geschlagen werden.

Hierbei war – wie der Urteilszusammenhang ergibt – für den Beschwerdeführer ohne Bedeutung, ob dies durch Worte oder durch █████████████ wesentlich war; für ihn nur, dass nicht er selbst schlagen musste. Von einer ungewollten, unvorhersehbaren Änderung des Tatplans kann also nicht gesprochen werden, soweit der zweite Schlag von █████████ nicht von █████████████ geführt worden ist.

Ebensowenig liegt ein „Exzess“ darin, dass dieser zweite Schlag nicht – wie nach Möglichkeit vorgesehen – erneut den Hinterkopf, sondern die linke Schläfe oder die Stirn getroffen hat. Da nach dem Willen des Beschwerdeführers der Tankwart jedenfalls durch Hammerschläge gegen den Kopf betäubt werden sollte, ist es nicht als „außergewöhnliches Ereignis“ anzusehen, „mit dem der Täter nicht zu rechnen brauchte“, wenn die Schläge nicht genau den im Tatplan vorgesehenen Kopfteil trafen. Wie nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, war auch für den geistig unbeweglichen Beschwerdeführer voraussehbar, dass unter Umständen gegen einen anderen Teil des Kopfes geschlagen werden könnte, zumal ein sich bewegender Mensch getroffen werden sollte und das Ziel verhältnismäßig klein war. Im Übrigen wäre ein weiterer Hieb auf den bereits zerstörten Teil der Schädeldecke ebenso tödlich gewesen wie der Schlag an die Schläfe oder an die Stirn.

Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, durch die er den Tod des Tankwartes mit herbeigeführt hat, liegt also schon in seinem ausdrücklichen Einverständnis, dass mit einem solchen Gummihammer überhaupt gegen den Kopf geschlagen werden und dass dies so oft geschehen sollte, bis das Opfer bewusstlos war.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrige keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtHerrmann