Revision teilweise stattgegeben: Strafaussprüche aufgehoben wegen möglicher Fehlzumessung (§49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 733/84
- Datum
- 20.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung der Strafaussprüche ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch eine fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens (insbesondere hinsichtlich des Höchstmaßes nach §49 Abs.1 StGB) beeinflusst wurde.
Sind die Zumessungsgründe miteinander verknüpft, müssen die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, dass ein Fehler in der einen Erwägung die Höhe der Einzelstrafen unberührt ließ.
Werden bestimmte Milderungsgründe (z. B. die an §35 BtMG anknüpfenden Umstände) für die Strafzumessung relevant gemacht, hat das Tatgericht deren Berücksichtigung in den Urteilsgründen erkennbar zu machen; bleibt dies unklar, ist die Strafzumessung zu überprüfen.
Ist die Revision insoweit nicht wirksam beschränkt, kann sie zwar in Bezug auf den Schuldspruch unbegründet sein, aber hinsichtlich der Strafaussprüche Erfolg haben und deren Aufhebung nach §349 Abs.4 StPO rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kurt J ███ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1959, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ██ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen diesen Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die mit Rücksicht auf § 302 Abs. 2 StPO nicht wirksam beschränkte Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat sie hinsichtlich der Strafaussprüche Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nach der jeweils ausdrücklichen Umschreibung der angewandten Strafrahmen (UA S. 30/31, 32, 33) nicht ausgeschlossen ist, das Landgericht könne übersehen haben, dass § 49 Abs. 1 StGB nicht nur nach seiner Nr. 3 zur Herabsetzung des Mindestmaßes, sondern nach seiner Nr. 2 auch zu der des Höchstmaßes der angedrohten Strafe führt.
Nach der Höhe der wegen des Betäubungsmittelvergehens und wegen der schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen (UA S. 32, 34) kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese Strafen hätten sich ausschließlich an dem zutreffend bestimmten Mindestmaß der Strafandrohung ausgerichtet; es lässt sich vielmehr nicht ausschließen, dass sie auch von der (möglicherweise) unzutreffenden Höchststrafe bestimmt waren. Wegen des Zusammenhangs der Zumessungsgründe müssen daher die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden, über die der Tatrichter erneut zu befinden hat, wobei er Gelegenheit haben wird, den Einwänden der Revision, insbesondere den an § 35 BtMG anknüpfenden, ggf. ausdrücklich Rechnung zu tragen.
Auf die Verfahrensrüge, die auch nur den Strafausspruch betrifft, kommt es damit nicht mehr an.“
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |