Revision verworfen: Fehlcharakterisierung von Vorstrafen beeinflusste Strafzumessung nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 731/93
- Datum
- 12.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie unbegründet ist und keine für eine Revisionszulassung erforderlichen Rechtsfragen aufwirft.
Eine fehlerhafte Bezeichnung früherer Verurteilungen als "einschlägig" führt nur dann zur Aufhebung der Strafzumessung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass diese Fehleinschätzung die Ausgestaltung des Strafmaßes tatsächlich beeinflusst hat.
Bei der Strafzumessung kommt es auf die tatsächliche Relevanz und das Gewicht früherer Vorstrafen an; nicht einschlägige Vorstrafen vermögen eine fehlerhafte Begriffsverwendung nur ausnahmsweise entscheidungserheblich zu machen.
Wird die Revision verworfen, kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 1994 in der Strafsache gegen ████, Andreas Jürgen R, dort geboren am ███ August █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Gewichts der nicht einschlägigen Vorstrafen schließt der Senat aus, dass die Bemessung der Höhe der Strafe auf der fehlerhaften Wendung, der Angeklagte sei erheblich „einschlägig“ vorbestraft, beruhen kann.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.
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