Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 731/85
Datum
25.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte in der Revision formelles Recht ein; der BGH gab der Rüge wegen Verletzung des § 258 StPO statt. Das Landgericht setzte die Verhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit fort, vergaß aber, den zurückgekehrten Angeklagten persönlich zum letzten Wort zu vernehmen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das letzte Wort dem Angeklagten auch nach Rückkehr zu gewähren ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort; dieses Recht verwirkt nicht durch vorübergehende Abwesenheit während der Hauptverhandlung.

2

Nach § 258 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte auch dann persönlich zu fragen, ob er noch etwas zur Verteidigung vortragen will, selbst wenn sein Verteidiger bereits gesprochen hat.

3

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist zulässig, entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, dem bei Wiederkehr das letzte Wort zu erteilen.

4

Das Gericht muss dem Angeklagten das letzte Wort auch dann gewähren, wenn es das Beweisergebnis bereits beraten hat und zur Urteilsverkündung bereit ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Rangierleiter █ aus ██, Günter geboren am ███ 1935 in ████, wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 258 StPO Erfolg.

Das Landgericht beschloss am zweiten Verhandlungstag, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, weil dieser „sich durch übermäßigen Alkoholgenuss in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt“ hatte. Gleichzeitig gab es dem Angeklagten auf, den Sitzungssaal nicht zu verlassen. Im Anschluss daran setzte es die Beweisaufnahme fort und gab nach ihrem Abschluss der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern Gelegenheit, ihre Ausführungen zu machen sowie ihre Schlussanträge zu stellen; der Mitangeklagte █████ erhielt das letzte Wort. Anschließend unterbrach das Landgericht die Hauptverhandlung und ordnete an, dass sie an einem vier Tage später stattfindenden Verhandlungstag fortgesetzt werde. Zu diesem Termin lud es den Angeklagten schriftlich unter Belehrung über die Folgen eines Ausbleibens. An dem dritten Verhandlungstag, zu dem der Angeklagte erschienen war, verkündete das Landgericht das Urteil, ohne dem Angeklagten das letzte Wort erteilt zu haben.

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO). Da der Angeklagte schon über die Anklage vernommen worden war und das Landgericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich gehalten hat, ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NStZ 1981, 1052; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95). Diese Verfahrensweise enthob das Gericht aber nicht seiner Verpflichtung, dem am dritten Verhandlungstag wieder anwesenden Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Kehrt der Angeklagte in die Hauptverhandlung zurück, nimmt er seine Stellung mit allen seinen Rechten und Pflichten wieder ein. Das Recht zur Ausübung des letzten Wortes hat er nicht dadurch verwirkt, dass er während eines Verfahrensabschnittes abwesend war, in dem das Landgericht die Beweisaufnahme geschlossen, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellung ihrer Schlussanträge gegeben und den es für die Erteilung des letzten Wortes vorgesehen hat. Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279). Dazu ist der Tatrichter angesichts der Bedeutung dieses Rechts auch verpflichtet, wenn er das Beweisergebnis schon abschließend beraten hat und zur Verkündung des Urteils bereit ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterFuhrmannNiepel
HerrmannRebitzki