Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung des Bundeswaffengesetzes 1968 ändert Schuldspruch bei Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 730/68
Datum
21.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Vergehen nach dem Waffengesetz ein. Zentrale Frage war die Anwendbarkeit des neuen Bundeswaffengesetzes (1968) und dessen milderer Strafdrohung für die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe. Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend und hob den Strafausspruch auf; das Verfahren wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird durch ein nach der Tat in Kraft tretendes Gesetz die Strafdrohung gemildert, ist das mildere Recht bei der Bewertung der Tat zu berücksichtigen (Lex mitior) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.

2

Bei Tateinheit ist für die Strafzumessung auf den Strafrahmen des auf die konkrete strafbare Handlung des Angeklagten anwendbaren Gesetzes abzustellen; eine Verschlechterung des Angeklagten durch Heranziehung eines für einen Haupttäter geltenden höheren Strafrahmens ist unzulässig.

3

Die Sachrüge nach § 354a StPO kann zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die rechtliche Beurteilung durch Fehler oder geänderte Rechtslage beeinträchtigt ist.

4

In der neuen Verhandlung genügt es, die bereits getroffenen Feststellungen zu verlesen; eine Wiederholung derselben Feststellungen im Urteil ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Juli 1968

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██ aus ██ den Büchsenmachermeister Otto geboren ████████████ in █████ wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juli 1968

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach den §§ 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 verurteilt ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

Die Sachrüge führt gemäß § 354a StPO zu einer Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn soweit der Angeklagte dem Zeugen Schnitzler Beihilfe dazu geleistet hat, ohne Erlaubnis mit Waffen zu handeln, ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) zu berücksichtigen. Es ist nach seinem § 44 Satz 1 am 1. Dezember 1968 in Kraft getreten und lässt in § 36 Abs. 1 Nr. 2 für ungenehmigten Waffenhandel nur noch eine Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis zu. Das Waffengesetz vom 18. März 1938 droht in § 26 Abs. 1 Gefängnis bis zu drei Jahren an.

Soweit sich der Angeklagte durch die Abgabe von Waffen und Munition nach den §§ 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 strafbar gemacht hat, gelten diese Bestimmungen fort. Da Tateinheit mit der Beihilfe zum ungenehmigten Waffenhandel vorliegt, bleibt es zwar richtig, dass das Landgericht die Strafe dem § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 entnommen hat. Es kann dabei aber zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben, dass auch für das Vergehen Schnitzlers, das der Angeklagte gefördert hat, die Strafdrohung von Gefängnis bis zu drei Jahren galt.

In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtDr. Borker