Verjährung nach Verwerfungsbeschluss bei OWiG: Vorlage an BGH zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 5 StR 729/85
- Datum
- 16.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsvorlage an den Bundesgerichtshof nach §§ 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, dass die zu entscheidende Rechtsfrage nicht bereits durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt ist.
Ist eine Rechtsfrage bereits durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entschieden, entfällt die Pflicht bzw. Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof; die Vorlegungsvoraussetzungen sind in diesem Fall nicht gegeben.
Die aus der Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG sich ergebenden Regelungen sind auf die die Verjährung unterbrechenden, dem Urteil entsprechenden Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG analog anwendbar (rechtsprechungsgemäße Grundsatzentscheidung).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Studenten André Peter aus HO, geboren am [REDACTED:1] 1956 in [REDACTED:2], wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1986
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.
Gründe
Der Betroffene soll am 29. Februar 1984 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Die Stadt H[REDACTED] erließ deshalb am 1. Juni 1984 gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Seinen Einspruch hiergegen hat das Amtsgericht Hannover am 6. August 1984 gemäß § 70 Abs. 1 OWiG verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Hannover diese Entscheidung am 5. November 1984 aufgehoben. Durch Urteil vom 21. Mai 1985 hat das Amtsgericht Hannover den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 50,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und macht Verjährung geltend.
Das Oberlandesgericht Celle will das angefochtene Urteil aufheben und das Verfahren einstellen. Es hält die Verfolgung für verjährt, weil der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. August 1984 die Verjährung lediglich unterbrochen habe (§ 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG) und diese nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten seit diesem Tage erneut unterbrochen worden sei. Der Beschluss des Landgerichts vom 5. November 1984 sei dazu nicht geeignet gewesen, weil er nicht zu den in § 33 Abs. 1 OWiG abschließend aufgeführten Unterbrechungshandlungen gehöre. Die Verjährung habe nach dem 6. August 1984 auch nicht geruht, weil ein Fall des § 32 Abs. 2 OWiG nicht vorliege.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1982 (NStZ 1983, 224) gehindert. Darin wird die Ansicht vertreten, dass „die aus der Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG sich ergebende Regelung analog auf die die Verjährung unterbrechenden, dem Urteil entsprechenden Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG anzuwenden“ sei.
Das Oberlandesgericht Celle hat daher die Sache gemäß §§ 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ruht die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund einer Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 70 Abs. 1 OWiG, wenn diese Entscheidung auf sofortige Beschwerde hin wieder aufgehoben wird?
Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts beigetreten.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 2. Mai 1986 (BGHSt 34, 79) auf eine entsprechende Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausgeführt hat, ist die streitige Rechtsfrage bereits vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. Juni 1981 (KRB 1/80) im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden worden.
Das Oberlandesgericht Celle braucht daher die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Hierzu wird im Einzelnen auf den genannten Beschluss des 1. Strafsenats verwiesen.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |