Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen unzureichender Feststellungen zu fortgesetzten Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 729/83
Datum
25.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Diebstahls. Der BGH prüft, ob die Taten als fortgesetzte Taten anzusehen sind und ob die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung vorliegen. Mangels konkreter Konkretisierung des Gesamtvorsatzes fehlen die erforderlichen Feststellungen; daher werden bestimmte Schuldsprüche und der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme fortgesetzter Taten ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der nach dem anzugreifenden Tatobjekt konkretisiert ist; eine bloße allgemeine Absicht, in engem zeitlichem/örtlichem Zusammenhang weitere gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Fehlen die zur Annahme fortgesetzter Taten notwendigen Feststellungen, darf dies nicht zu einer erschwerenden Strafzumessung oder zu nachteiligen Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung) führen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte aufgrund symptomatischer Taten bereits zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dies muss aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgehen.

4

Unzureichende tatrichterliche Feststellungen, die das rechtliche Schicksal der Strafzumessung und der Maßregeln beeinflussen, führen zur Aufhebung der betroffenen Schuldsprüche und Rechtsfolgen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. März 1983

Rubrum

5 StR 729/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Paul (aus █), geboren am ██ 1947 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 1983 im Schuldspruch in den Fällen II 2, 3, 5, 6, 7 der Urteilsgründe (Taten vom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Revisionsangriffe einschließlich der Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, soweit sie den Schuldspruch in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe betreffen, muss das Urteil im Übrigen auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden; auf die im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

Die Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten vom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982 (Fälle II 2/3, 5/6 sowie 7 der Urteilsgründe) jeweils um fortgesetzte Taten gehandelt, findet in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der vor Beendigung der jeweils ersten Wegnahme gefasste Entschluss, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Erzielung der vorgestellten Beute weitere Einbrüche in gleichartiger Weise zu begehen (UA S. 20, 22, 27, 30), erfüllt die Merkmale des Gesamtvorsatzes noch nicht. Erforderlich ist eine nähere Konkretisierung des Entschlusses nach dem anzugreifenden Tatobjekt (BGHSt 15, 268, 271). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, fehlt es an dieser Konkretisierung, wenn der Angeklagte Gelegenheiten zu weiteren Einbrüchen erst erkunden musste und sich lediglich in allgemeiner Form vorgenommen hatte, durch Einbrüche in Wohnungen die erstrebte Gesamtbeute zu erlangen.

Die Annahme fortgesetzter Taten kann den Angeklagten hier beschweren. Es ist, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls hingewiesen hat, nicht auszuschließen, dass bei einer Verurteilung wegen vier selbständiger Taten in den Fällen 2, 3 und 7 in keinem der Fälle auf eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre. Die gegen den Angeklagten getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung wäre dann nicht zulässig gewesen; auch in den Fällen 5 und 6 kann angesichts der jeweils geringen Beute nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses sich für den Angeklagten günstig ausgewirkt hätte. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe waren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben.

Mit den Einzelstrafen, insbesondere mit der Strafe in den Fällen II 2/3 der Urteilsgründe, an die der Tatrichter die Maßregel angeknüpft hat, war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Die Urteilsgründe belegen im Übrigen auch nicht in ausreichendem Maße das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihnen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit Symptomtaten bereits zu Einzelstrafen (BGHSt 24, 243) von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

FleischmannHerrmannHorstkotte
FuhrmannNiepel