Revision aufgehoben: Mangelhafte Feststellungen bei Verführung eines Jugendlichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 729/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirkung des Tatbestands der Verführung eines Jugendlichen (§ 175a Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite verwirklicht hat.
Zur inneren Tatseite gehört, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen bei sich oder beim Verführer bewusst hervorzurufen beabsichtigt.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Feststellungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen, so sind die Feststellungen für eine Verurteilung wegen Verführung des Jugendlichen unzureichend.
Bei Tateinheit mit weiteren Verurteilungen führt ein wesentlicher Feststellungsfehler in Bezug auf einen Teilrechtsvorwurf wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs zur Aufhebung der gesamten tateinheitlichen Verurteilung und zur Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 11. Oktober 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Arnold ███ aus ██ ███, geboren am ███ █████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Oktober 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Soweit das Landgericht den Angeklagten (tateinheitlich) wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat, sind die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht ausreichend. Eine Verführung des Jugendlichen, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, setzt voraus, dass dieser selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dazu gehört, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Darüber sagt das Urteil im Hinblick auf das zur Tatzeit erst sieben Jahre alte Opfer der Tat nichts. Eine entsprechende Feststellung lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
Der Fehler nötigt wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs bei Tateinheit zur Aufhebung der gesamten Verurteilung, also auch der tateinheitlichen Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Auf die Angriffe des Verteidigers zu den Urteilsausführungen über die Anwendbarkeit des § 51 StGB braucht der Senat nicht einzugehen. Der Verteidiger erhält ohnehin Gelegenheit, sie vor dem Tatrichter zu wiederholen.
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