Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Bösgläubigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 729/52
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhehlerei verurteilt; er legte Revision ein und rügte sachlich-rechtliche Mängel. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil unauflösliche Widersprüche in den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bösgläubigkeit und unklare Aussagen zur inneren Tatseite (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit) eine sichere Rechtsanwendung verhinderten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten und der Einziehungsfolge, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn widersprüchliche oder unklar aufeinander bezogene Feststellungen den für die Schuldfähigkeit oder den Vorsatz maßgeblichen Zeitpunkt betreffen.

2

Zur Verwirklichung einer Abgabenstraftat (z. B. Steuerhehlerei) ist erforderlich, dass der Täter vor oder bei der Erfüllung des Erwerbsvorgangs bösgläubig ist; spätere Kenntnis genügt nicht.

3

Formulierungen von einer bloßen „erkennbaren Möglichkeit" für die Herkunft einer Sache genügen nicht ohne weitere Feststellungen, um Vorsatz anzunehmen; es ist zu klären, ob der Täter Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit gehabt hat.

4

Eine Aufhebung des Urteils kann sich auch auf die Einziehung erstrecken, soweit diese Maßnahme den in der Aufhebung betroffenen Angeklagten betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Erich ███ aus ██████████████, geboren am ██████ 1901 in ████████, Kreis █████ (Sachbezeichnung: ██████ u. a.) wegen Steuerhehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Sliomer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten I (__) wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Februar 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte I (__) hatte Zucker aus dem Ostsektor, für den die Ausgleichsabgabe hinterzogen worden war, an sich gebracht. Er ist wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 180,- DM-West verurteilt worden, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt durchgreifende sachlich-rechtliche Beanstandungen.

1.) Das angefochtene Urteil enthält unlesbare Widersprüche. Bei der Darstellung des Sachverhalts (UA S. 6, 7) heißt es, der Zucker sei abgeladen worden, und der Angeklagte █████ habe dann dem Mitangeklagten ████ den Kaufpreis übergeben. Als ██████████ Rechnung für die Lieferung verlangt habe, sei ihm von W (__) erwidert worden, eine Rechnung könne er nicht geben; I (__) möge sich selbst eine ausstellen. Nach diesen Feststellungen ist mithin die Aussprache über die Erteilung einer Rechnung nach der Kaufpreiszahlung erfolgt.

Demgegenüber wird auf Seite 14 der Urteilsabschrift ausgeführt, ██ █████ vor der Kaufpreiszahlung bösgläubig geworden, wobei das Landgericht die Bösgläubigkeit des Angeklagten nur daraus folgert, dass W (__) sich geweigert habe, eine Rechnung zu erteilen (UA S. 13).

Auf diesem Widerspruch beruht das Urteil auch. Denn eine Abgabenstraftat liegt, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, dann nicht vor, wenn jemand einen geschmuggelten Gegenstand, den er gutgläubig erworben hat, auch noch behält, nachdem er erfahren hat, dass es sich um Schmuggelgut handelte. Für eine Verurteilung des Beschwerdeführers kommt es mithin vor allem darauf an, dass er vor der beiderseitigen Erfüllung des Kaufvertrages bösgläubig wurde. Da die dargelegten Widersprüche diesen Zeitpunkt betreffen, war das angefochtene Urteil mithin aufzuheben.

2.) Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch noch in anderer Richtung genauere Feststellungen zur inneren Tatseite treffen müssen. Im angefochtenen Urteil wird von einer „erkennbaren Möglichkeit“ (UA S. 14) gesprochen und weiterhin dargelegt, „I (__) musste damit rechnen, dass es sich bei dem Zucker um illegal eingeführte Ostware handelte“ (UA S. 13). Diese Ausführungen sprechen eher für ein fahrlässiges, als für ein vorsätzliches Verhalten. Ihnen ist jedenfalls nicht klar zu entnehmen, ob I (__) erkannt oder es in Kauf genommen hat, dass der Zucker aus dem sowjetisch besetzten Gebiet stammte.

3.) Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Urteilsaufhebung auch auf die Einziehung des Zuckers erstreckt, soweit der Angeklagte davon betroffen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaGeierSliomer
SarstedtDr. Schmidt