Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung des minder schweren Falls (§250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/91 (alt: 5 StR 363/90)
- Datum
- 19.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falls im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB dürfen frühere Verurteilungen nicht pauschal so gewertet werden, dass sie auf eine nicht ‚wesensfremde‘ Gewaltneigung schließen lassen, ohne Umstände wie Alter bei der früheren Tat, zeitlichen Abstand und das Gesamtstrafenbild zu berücksichtigen.
Die Feststellung, gewaltsames Handeln sei dem Angeklagten nicht ‚wesensfremd‘, erfordert eine hinreichende, nachvollziehbare Begründung, die die Relevanz früherer Verurteilungen für die gegenwärtige Tat darlegt.
Entscheidungsrelevante Hinweise auf mögliche psychische Störungen sind bei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falls zu berücksichtigen; das Gericht muss solche Anhaltspunkte in seine Strafzumessung einbeziehen oder die Nichtberücksichtigung gesondert begründen.
Liegt die Begründung für die Qualifizierung der Tat als nicht minder schwer unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 72/91 (alt: 5 StR 363/90) in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter █████ Peter geboren am ███████ 1959 in ███████ zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Festsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch hält erneuter rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt die Strafkammer, „daß dem Angeklagten, wie sich aus der Verurteilung vom 14. Dezember 1977
Diese Erwägungen sind schon deshalb nicht haltbar, weil der im Dezember 1977 abgeurteilten Tat nichts mitgeteilt wird. Ferner setzt sich die Strafkammer nicht damit auseinander, daß die Verurteilung von 1977 die einzige von mehreren Verurteilungen des Angeklagten ist, die wegen eines Gewaltdelikts erfolgt ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war und daß seitdem bis zu der jetzt abzuurteilenden Tat mindestens zwölf Jahre vergangen sind, ohne daß der Angeklagte Gewalttaten begangen hat. Unter diesen Umständen ist die Feststellung nicht belegt, gewaltsames Handeln sei dem Angeklagten nicht „wesensfremd“.
Es kommt hinzu, daß sich das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall anzusehen ist, nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte möglicherweise an einer „basisneurotischen Störung“ leidet.
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