Revision verworfen; staatsanwaltliche Beschwerde erledigt, Bewährungshelferbestellung nachzuholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 728/84
- Datum
- 22.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsangriff keine revisionsrechtlich erheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, sind dem unterlegenen Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Eine staatsanwaltliche Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung entfällt, wenn die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss so aufhebt oder ändert, dass der Beschwerdegegenstand erledigt ist.
Die Unterstellung eines Verurteilten unter einen Bewährungshelfer durch das erkennende Gericht erfüllt die gesetzliche Pflicht nach § 67b Abs. 2 i. V. m. § 68a Abs. 1 StGB; die Bestellung eines bestimmten Bewährungshelfers ist nach § 68d StGB nachzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
███
Süleyman geboren 1922 in der Türkei,
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 15. Januar 1985 hat vorgelegen. Über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. April 1984 (Bl. 135/167 d. A.) braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, nachdem das Landgericht seinen Beschluss vom 15. November 1984 aufgehoben hat (Bl. 185 d. A.). Zwar betrifft die Aufhebung ausdrücklich nur „Ziffer 1“ des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat damit gleichwohl ihre Erledigung gefunden. Soweit das Landgericht nämlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellt hat (Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses), hat es nur seiner gesetzlichen Pflicht entsprochen (§ 67b Abs. 2 i. V. m. § 68a Abs. 1 StGB); hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht. Die bisher unterbliebene Bestellung eines bestimmten Bewährungshelfers ist nach § 68d StGB vom erkennenden Gericht nachzuholen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |