Revision verworfen: Beweisantrag zur erneuten Zeugenvernehmung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 728/83
- Datum
- 06.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die erneute Vernehmung einer Zeugin kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache bereits Gegenstand der Beweiserhebung war.
Ein Beweisantrag zur Wiederholung oder Ergänzung einer Zeugenaussage ist nur dann zuzulassen, wenn neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden, die eine erneute Vernehmung rechtfertigen.
Die Revision gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die streitige Tatsachenfrage bereits aufgeklärt hat und keine Rechtsfehler erkennbar sind.
Bei Entscheidungen über ergänzende Beweiserhebungen ist die Würdigung der Vorinstanz maßgeblich; die Revision setzt darlegbare Rechts- oder Verfahrensmängel voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 10. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den selbständigen Obst- und Gemüsehändler ██ Harry aus ████, geboren am ███ 1951 in L[REDACTED] (Kreis C[REDACTED]),
2. den Maurergesellen Hans-Michael █████ aus ██████████, geboren am █████ in K[REDACTED]),
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████ für den Angeklagten M[REDACTED],
Rechtsanwalt ████ aus B[REDACTED] für den Angeklagten █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 10. März 1983 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, die Zeugin L[REDACTED] erneut zu hören, mit Recht zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wollte mit dieser Zeugin beweisen, dass die von der Zeugin L[REDACTED] bekundete Äußerung dieser Zeugin: „Wenn ihr mich mit nach Hause nehmt, dann müsst ihr auch mit mir bumsen“, nicht gefallen ist. Diese Beweistatsache war bereits Gegenstand der Beweiserhebung. Die Zeugin L[REDACTED] ist auf den Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten █████ vom 3. März 1983 dazu gehört worden, ob sie dem Angeklagten M[REDACTED] den Geschlechtsverkehr angeboten hat (Bl. 137 d. A.).
2. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |