Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 728/75
- Datum
- 09.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil enthält keinen Rechtsfehler im Sinne des § 301 StPO, wenn aus dem Urteilszusammenhang kein verfahrens- oder materiellrechtlicher Fehler hervorgeht; in diesem Fall ist die Revision zu verwerfen.
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt es, dass der Täter die ursächliche Kette in Gang setzt, die zum Tod führt; er bleibt hierfür verantwortlich, auch wenn spätere Umstände den unmittelbaren Todesvorgang hervorrufen.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit kann das Tatgeschehen insgesamt erfassen; wenn der Urteilszusammenhang erkennen lässt, dass das Gericht die Schuldfähigkeit für das gesamte Geschehen geprüft hat, fehlt es an einem durchgreifenden Verfahrensfehler.
Eine bloße Rüge, das Tatgericht habe die Frage der Schuldfähigkeit nicht behandelt, ist unbegründet, sofern das Urteilsschema und die Formulierungen (z. B. ‚weiteres Würgen‘) erkennen lassen, dass die Dauer und die Bedeutung der Handlung berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hannover, 27. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Matrosen Wolfgang R. aus ███, dort geboren am ████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████████████████ aus █████████████████████ als Verteidiger, Amtsinspektor von ██████████████████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hannover vom 27. Juni 1975 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide die allgemeine Sachrüge erheben, bleiben ohne Erfolg.
Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).
Das Schwurgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er für das Ingangsetzen der Ursachenkette, die zum Tod des Heinrich M. führte, verantwortlich ist. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte noch schuldfähig war, als er begann, den früheren Schiffsführer ██████ zu würgen, greift nicht durch. Der Urteilszusammenhang macht deutlich, dass das Schwurgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten für das gesamte Tatgeschehen nicht feststellen konnte (UA S. 10, 35). Der stark angetrunkene Angeklagte war „ganz weg“, fühlte sich „rasend gut“, als er begann, M. mit beiden Händen so zu würgen, dass dieser bewusstlos wurde und während des „weiteren, mindestens 3 Minuten dauernden Würgens“ verstarb (UA S. 9/10, 34). Die Wendungen „weiteres“ Zudrücken des Halses, „weiteres Würgen“ bringen mithin nur zum Ausdruck, dass die Gesamtdauer des Würgevorgangs mindestens 3 Minuten gedauert hat.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |