Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Verteidigergebühren und Fotokopien zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/83
- Datum
- 25.10.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenrechnung darf die Gebühren und Auslagen des für die Revisionsinstanz bestellten Verteidigers aufnehmen, sofern deren Ansatz rechtlich überprüfbar und sachlich gerechtfertigt ist.
Aufwendungen für Fotokopien aus den Strafakten sind als erstattungsfähige Auslagen anzuerkennen, wenn Umfang und Zweck (z. B. besondere Schwierigkeit der Sache) ihre Erforderlichkeit rechtfertigen.
Die genaue Bezeichnung der fotokopierten Aktenbestandteile durch den Verteidiger stützt die Geltendmachung der Kosten; bloße, unbestimmte Behauptungen der Überflüssigkeit genügen nicht, um den Ansatz zu beseitigen.
Eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn der Erinnerer keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich ein Rechtsverstoß bei der Kostenfestsetzung ergibt.
Rubrum
5 StR 72/83
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ladislav ██ aus █ geboren am ███████ 1918 in ████ wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1983
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten ██ gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat ohne Rechtsverstoß die vom Landgericht Hamburg am 27. Juni 1983 festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.224,92 DM in die Kostenrechnung vom 7. Juli 1983 aufgenommen. Bei dem Rechnungsbetrag handelte es sich um Gebühren und Auslagen des für die Revisionsinstanz bestellten Verteidigers. Dazu gehörten Aufwendungen für Fotokopien aus den Strafakten. Der Ansatz des hierauf entfallenden Betrages hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Umfang der Fotokopien ist zwar außergewöhnlich, aber durch die Schwierigkeit der Sache noch gerechtfertigt. Der Pflichtverteidiger hat die fotokopierten Aktenbestandteile genau bezeichnet. Dafür, dass ihre Ablichtung überflüssig gewesen sei, ist mit der Erinnerung nichts vorgetragen worden. Der Hinweis, dass Fotokopien auch bei dem erstinstanzlichen Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten, ist zu unbestimmt, als dass er die Überflüssigkeit der in der Revisionsinstanz vorgenommenen Ablichtungen belegen könnte.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Niepel |