Geiselnahme: Nötigungsabsicht genügt, Zweifel beim Dritten hervorzurufen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/76
- Datum
- 16.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Geiselnahme (§239b StGB) ist bereits erfüllt, wenn sich der Täter eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Androhung des Todes oder einer schweren Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen; hierfür genügt die beabsichtigte Nötigungsabsicht, nicht die tatsächliche Äußerung der Drohung.
Es ist nicht erforderlich, dass der Täter den Dritten von der Ernsthaftigkeit der Drohung überzeugen will; es reicht, dass er weiß oder billigend in Kauf nimmt, die Drohung könne beim Dritten (wenigstens) Zweifel an ihrer Verwirklichung hervorrufen und dadurch dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.
Wird eine zunächst ohne Nötigungsabsicht vorgenommene Wegnahme oder Festhaltung einer Person dazu ausgenutzt, beim Dritten eine durch Drohung erzwungene Verhaltensänderung herbeizuführen, so erfasst dies die zweite Alternative des §239b StGB auch als Versuch.
Gegen formell ordnungsgemäße Vollstreckungsakte der Polizei steht der Notstand grundsätzlich nicht als Rechtfertigungsgrund zu; gleichwohl kann eine Straferleichterung nach den einschlägigen Vorschriften in Betracht kommen, wenn der Täter in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für seine Freiheit handelte.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Oktober 1975
Leitsatz
Der Geiselnehmer handelt in Nötigungsabsicht, wenn er vorhat, durch die Ankündigung des Todes oder einer schweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung verwirklichen werde, und dadurch auf die Entschließungsfreiheit des Dritten einwirken will.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Oktober 1975, a) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall IV der Anklageschrift u.a. wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge nur diese Verurteilung und den Gesamtstrafausspruch an. Nach ihrer Ansicht ist der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239b StGB) schuldig. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung enthält Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau ein, verprügelte deren Liebhaber und zwang ihn dadurch, die Wohnung zu verlassen. Dann sprach er sich mit seiner geschiedenen Frau aus. Sie erlaubte ihm, in der Wohnung zu übernachten. Der Angeklagte, seine geschiedene Frau und die gemeinsame Tochter Simone gingen nun zu Bett. Nachdem Simone eingeschlafen war, hatten die Eltern miteinander Geschlechtsverkehr. Dann schliefen auch sie ein.
Zwei Stunden nach Mitternacht drangen Polizeibeamte in die Wohnung ein. Sie befahlen dem Angeklagten aufzustehen und die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte hielt Simone fest und drohte, er werde sie töten, wenn die Beamten nicht verschwinden. Er wollte seine Drohung aber nicht wahr machen. Nachdem die Beamten 1 1/2 Stunden mit ihm verhandelt hatten, stürzten sie sich auf ihn und entrissen ihm das Kind.
a) Das Landgericht hat den Tatbestand der Geiselnahme verneint, weil es nicht ausschließen kann, dass die Beamten die Ernsthaftigkeit der Drohung bezweifelten. Es meint, Geiselnahme liege nur vor, wenn der genötigte Dritte die vom Täter geäußerte Drohung als ernst aufzufassen hatte (so UA S. 14) oder als ernst aufgefasst hat (so UA S. 15). Beides ist unrichtig.
Der Tatbestand der Geiselnahme ist in seiner ersten Alternative bereits vollendet, wenn der Täter sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dass er die Drohung ausspricht oder sonst äußert, ist nicht erforderlich. Es genügt die hierauf gerichtete Absicht. In der zweiten Alternative ist der Tatbestand vollendet, wenn der Täter, der sich des Opfers zunächst ohne Nötigungsabsicht bemächtigt hatte, die von ihm geschaffene Lage zu einer derartigen Nötigung ausnutzt, d.h. eine solche auch nur versucht (vgl. Dreher StGB 35. Aufl. § 239b Anm. 2 B).
Auf die Eignung einer geäußerten Drohung, den Dritten zu nötigen, oder gar auf den Erfolg der Drohung kommt es in beiden Fällen nicht an.
Im Übrigen ist das Merkmal der – beabsichtigten – Drohung in § 239b StGB ebenso auszulegen wie der Begriff der geäußerten Drohung in anderen Strafvorschriften (z.B. in den §§ 113, 234, 240 StGB).
Das bedeutet: Der Täter muss den Dritten nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung überzeugen wollen. Es genügt, dass er weiß oder billigend damit rechnet, die Drohung sei geeignet, in dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen. Dafür kann es ausreichen, dass der Dritte die Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll, denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahr machen werde, kann die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGHSt 23, 294, 295/296).
Der Geiselnehmer handelt daher in Nötigungsabsicht, wenn er vorhat, durch die Ankündigung des Todes oder einer schweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung verwirklichen werde, und dadurch auf die Entschließungsfreiheit des Dritten einwirken will. Das vom Landgericht herangezogene Urteil BGHSt 26, 70 besagt nichts Gegenteiliges. Das ergibt schon der Hinweis auf Dreher StGB 34. Aufl. § 239b Anm. 2 A a und „die in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmende Meinung zum Begriff der Drohung in § 240 StGB“.
Dass der Angeklagte eine solche Absicht hatte, hat die Strafkammer weder festgestellt noch ausgeschlossen.
b) Unklar ist, zu welchem Zweck die Polizeibeamten in die Wohnung eindrangen und dem Angeklagten befahlen, diese zu verlassen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Feststellung, dass Frau ███ und ██ den Beamten gesagt hatten, „dass der Angeklagte schon mehrfach seine Familie bedroht habe und dass doch etwas passiert sein könne“ (UA S. 6), deutet darauf hin, dass die Beamten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, sondern zum Schutz der Familienangehörigen eingeschritten sind. Eine eindeutige Feststellung fehlt indessen. Die Urteilsgründe sagen auch nicht, ob die Polizeibeamten den Angeklagten vorläufig in Verwahrung nehmen wollten; sie schließen das also nicht aus.
Jedenfalls fürchtete der Angeklagte, als die Beamten ins Schlafzimmer traten, „er solle festgenommen werden“ (UA S. 7).
Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass der Angeklagte in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für seine Freiheit die rechtswidrige Tat begangen hat, um die ihm drohende Gefahr abzuwenden.
Das würde ihn allerdings weder nach dem zur Tatzeit geltenden § 54 StGB 1969 noch nach § 35 StGB 1975 entschuldigen, weil er die Gefahr hinzunehmen hatte, auch wenn die ihm drohende Festnahme rechtswidrig war (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Buchstabe b des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Grundsätzlich darf ein Bürger gegen rechtswidrige, aber formal ordnungsmäßige Vollstreckungsakte der Polizei sich nicht auf Notstand berufen, er muss vielmehr das gegebene Rechtsmittel anwenden. Ob für Fälle offensichtlicher Willkür Ausnahmen zu machen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
Jedoch kann die Strafe unter der genannten Voraussetzung nach den §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 gemildert werden. Das Landgericht ist hierauf nicht eingegangen.
2. Die Strafkammer beurteilt den als Freiheitsberaubung angesehenen Vorfall und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als zwei rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB 1975 (§ 74 StGB 1969). Beide Handlungen sind jedoch so eng miteinander verflochten, dass es möglich erscheint, der neue Tatrichter werde entsprechend der zugelassenen Anklage Tateinheit annehmen. Das nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung auf die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung beschränkte Rechtsmittel ergreift wegen dieser möglichen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so dass das Urteil auch in diesem Punkt aufzuheben ist (RGSt 73, 243, 245).
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Schuster |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 335/15 · 09.09.2015Räuberische Erpressung: Tätervorstellung bei Prüfung der subjektiven Tatseite entscheidend
- Anwaltsgerichtshof NRW · 2 AGH 5/20 · 05.03.2021Anwaltsdisziplinarrecht: Unsachliche Dienstaufsichtsbeschwerde und Inkasso-Drohung
- Verwaltungsgericht Köln · 20 L 1440/20 · 22.02.2021Eilrechtsschutz gegen Widerruf Kleiner Waffenschein und Waffenbesitzverbot abgelehnt