Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Zusammenfall von Sexualtaten in gleichartiger Tateinheit (§73 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 72/69
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit abhängigen Personen und Kindern verurteilt; seine Revision wird verworfen. Der BGH stellt fest, dass die mehreren Taten wegen wechselseitiger und gemeinschaftlicher Beteiligung in gleichartiger Tateinheit nach §73 StGB zusammenfallen. Die drei Einzelstrafen werden deshalb durch eine Einheitsstrafe ersetzt, ohne dass die Gesamtstrafe gemindert wird. Die während des Revisionsverfahrens erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden bei mehreren Sexualtaten die Beteiligten sowohl wechselseitig als auch gemeinschaftlich tätig, können die Taten wegen ihres gleichen objektiven Unrechts nach §73 StGB in gleichartiger Tateinheit zusammenfallen.

2

Bei gleichartiger Tateinheit tritt an die Stelle mehrerer Einzelstrafen eine einzige Einheitsstrafe; hierfür ist §73 StGB vorrangig vor der Tatmehrheit (§74 StGB) anzuwenden.

3

Die Zusammenfassung von Taten zu einer Einheitsstrafe vermindert nicht automatisch den Unrechtsgehalt oder die Schuld; die gemeinschaftliche Begehung begründet für sich allein keinen zwingenden Strafmilderungsgrund.

4

Auf die zu einer späteren oder erneuten Verhandlung während des Revisionsverfahrens geleistete Untersuchungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, sofern eine solche Anrechnung bei erneuter Verhandlung geboten wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Hubert ██ ████ aus ███, geboren am ██████████████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. █████ als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin aus ██████ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. November 1968 wird verworfen.

In die Urteilsformel wird nach den Worten „in drei Fällen“ der „die miteinander in Nebensatz eingefügt gleichartiger Tateinheit“ zusammentreffen“. Außerdem wird aus dem Strafaussprach das Wort „insgesamt“ gestrichen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision. Die nach dem 11. November 1968 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war vom September 1963 an mit seiner jetzigen Ehefrau bekannt, lebte vom Dezember desselben Jahres an mit ihr zusammen und heiratete sie am 21. Mai 1965; ihre drei Söhne Hans, Klaus und Rolf, geboren ███████████ 1952, ███ 1953 und ████████████ 1966, waren ihm seit Dezember 1963 zur Erziehung anvertraut. Mit allen dreien trieb er bis Anfang Mai 1968 fortgesetzt Unzucht, und zwar zuerst gegenseitige Onanie, später After- und Mundverkehr. Die gleichgeschlechtlichen Handlungen begann er mit Hans im September 1963, mit Klaus im Jahre 1964 und mit Rolf in der ersten Hälfte des Jahres 1966.

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gegen §§ 174 Ziffer 1, 176 Abs. I Ziffer 3 StGB in drei Fällen verurteilt, und zwar zu insgesamt drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die Untersuchungshaft hat es angerechnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Sie ist im Wesentlichen unbegründet. Das Urteil enthält nur in folgendem Punkt einen rechtlichen Fehler:

Nach den Feststellungen kam es auf Anregung des Angeklagten mehrfach auch zu Unzuchtshandlungen der drei Jungen untereinander und zu dritt mit dem Angeklagten. Die drei fortgesetzten Verbrechen stehen daher zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB), sondern treffen ihrem ganzen Umfang nach in gleichartiger Tateinheit rechtlich zusammen (§ 73 StGB). Auf die Entscheidungen BGHSt 1, 220; 6, 81 wird verwiesen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Dadurch verringert sich aber weder der Unrechtsgehalt der Tat noch die Schuld des Angeklagten. An die Stelle der drei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis in den Fällen Hans und Klaus und von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis im Falle Rolf muss zwar mit Rücksicht auf § 73 StGB eine einzige Strafe treten. Die genannten Strafen sind aber trotz Geständnis und Reue des Angeklagten milde. Das gilt auch für die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Es wäre rechtlich fehlerhaft, einen weiteren Strafmilderungsgrund gerade darin zu sehen, dass die Unzucht auf Wunsch des Angeklagten teilweise gemeinschaftlich zu dritt getrieben wurde. Der Senat hebt daher hiermit die genannten drei Einzelstrafen auf und ersetzt die bisherige Gesamtstrafe durch eine Gefängnisstrafe in gleicher Höhe, indem er aus der Urteilsformel das Wort „insgesamt“ streicht.

Wenn das Urteil im Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden wäre, hätte dieses dem Angeklagten die bis zur neuen Verhandlung vollzogene Untersuchungshaft aller Voraussicht nach voll anrechnen müssen. Darum tut der Senat dies mit der Untersuchungshaft, die der Angeklagte während des Revisionsverfahrens erlitten hat.

█████████

SiemerDr. Borker
SchmittHerrmann