Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 726/85
- Datum
- 19.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der Urteilsverkündung eindeutig erklärter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam und macht spätere Rechtsmittel unzulässig.
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind die Protokollangaben sowie dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und die Angaben des Verteidigers maßgeblich für die Feststellung des Bewusstseins und der Freiwilligkeit der Erklärung.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht wegen Irrtums angefochten, widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, auch wenn der Angeklagte die langfristigen Auswirkungen nicht vollständig erfasst hat.
Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit bei Abgabe der Verzichtserklärung sind substantiiert darzulegen; bloße Mutmaßungen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 14. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██, den Umschüler Norbert R., dort geboren am 1959, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. November 1985
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 14. März 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Das ergibt sich aus dem dahin lautenden Protokollvermerk in Verbindung mit den hierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen der sitzungsbeteiligten Berufsrichter. Danach steht fest, dass der Angeklagte, nachdem er zuvor mehrere Minuten mit seinem damaligen Verteidiger gesprochen hatte, ebenso wie dieser erklärte, er verzichte auf Einlegung von Rechtsmitteln. Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewusst gewesen ist. Die Berufsrichter haben keine Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen könnten, dass der Angeklagte bei seiner Verzichtserklärung unter dem Eindruck des soeben verkündeten Urteils verhandlungsunfähig war. Die schriftliche Äußerung seines damaligen Verteidigers geht insoweit nicht in andere Richtung.
Der Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, auch wenn der Beschwerdeführer damals die Auswirkungen des Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfasst haben sollte (Senatsbeschlüsse vom 22.5.1979 – 5 StR 283/79).
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