Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrug und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 726/67
Datum
26.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen sowie den Gesamtstrafausspruch einschließlich der Maßregel auf, lässt die übrige Revision jedoch ohne Erfolg. Entscheidungsrelevant waren unzureichende Feststellungen zum Vorsatz in einzelnen Fällen und die Frage zusammenfassender Feststellungen. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie sich auf rein tatsächliche Angriffe stützt, die nicht als Rechtsrügen erkennbar sind.

2

Bei sich ähnelnden Geschehensabläufen ist dem Tatrichter gestattet, zusammenfassende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen, sofern diese hinreichend konkret und nachvollziehbar sind.

3

Zur Verurteilung wegen Betrugs müssen aus den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass der Täter zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts den Vorsatz zur Täuschung hatte; fehlen solche Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben.

4

Rügen, wonach Beweismittel nicht herbeigeführt worden seien, sind unbegründet, wenn die betreffenden Zeugen tatsächlich und eingehend vernommen wurden oder die beanstandeten Unterlagen in der Revisionsbegründung ungenau bezeichnet sind.

5

Sind einzelne Einzelverurteilungen mangels Feststellungen aufzuheben und beeinflussen diese den Gesamtstrafausspruch, ist auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 23. Februar 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hypotheken- und Finanzierungsvermittler Jann ████ aus ███ Kreis AT, geboren █████████ 1936 in ██ Kreis [REDACTED], wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 23. Februar 1967 mit den Feststellungen in den Fällen 3a (Wilhelm HC) und 16 (Peter ██████ jun.) der Entscheidungsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Maßregel aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Wesentlichen haben die Revisionsangriffe des Angeklagten keinen Erfolg.

1. Ob der Verteidiger für die in seiner Rechtfertigungsschrift enthaltenen Verfahrensrügen die volle Verantwortung übernehmen wollte, ist zweifelhaft. Dieser Teil der Revisionsbegründung wird nämlich mit den Worten eingeleitet: „auch werden der Angeklagte ist der Ansicht, dass ... die Verfahrensangriffe vor allem auf Fotokopien von Strafanzeigen des Angeklagten gestützt ...“

Diese Zulässigkeitsfrage mag jedoch dahinstehen, weil die Aufklärungsrügen schon aus anderen Gründen fehlgehen:

Wie die Revision völlig übersehen hat, sind sowohl der Bevollmächtigte KC als auch der Direktor █████ des Bankhauses ██████████ der Hauptverhandlung zum Teil gehört worden (vgl. u. a. Bd. II, Bl. 160, sogar wiederholt – Bl. 240 bis 242 d. A.). Darauf, dass diese Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sind, kann – falls das beabsichtigt gewesen sein sollte – die Revision nicht gestützt werden.

Im Übrigen war die Vernehmung dieser Zeugen ersichtlich sehr eingehend. Da die Revision nur fordert, „Bankinhaber ███████ bezw. der zuständige Sachbearbeiter“ gehört „oder“ die „vorhandenen Unterlagen des Angeklagten sowie die Unterlagen des Bankhauses ████ herbeigezogen werden müssen“ (S. 2 der schriftlichen Revisionsbegründung), und weil das erste geschehen ist, kommt es auf alle Vorwürfe nicht mehr an, die sich auf die Nichtherbeischaffung von „Unterlagen“ beziehen. Hiervon abgesehen, ist das Vorbringen überwiegend unzulässig, weil die meisten „Unterlagen“ in der Revisionsrechtfertigung zu ungenau beschrieben worden sind.

Offensichtlich unzulässig sind die Ausführungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugen.

2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dringen nicht durch.

a) Unzulässig sind die rein tatsächlichen Darlegungen zur Verurteilung im Fall 3b der Entscheidungsgründe.

Unbeachtlich ist auch die Behauptung der Revision, dass die Urteilsfeststellungen nicht mit den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Zeugenaussagen übereinstimmen.

b) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall [REDACTED] wird von den Feststellungen getragen. Dass die Strafkammer sich zum Beweggrund des Angeklagten nicht äußert, bedeutet keinen Rechtsmangel, insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“.

c) Die Merkmale der inneren Tatseite des Betruges werden im Urteil für die meisten Fälle ausreichend festgestellt. Entgegen der Meinung der Revision war es dem Tatrichter nicht verwehrt, insoweit zusammenfassende Feststellungen für die sich ähnelnden Vorgänge zu treffen. Das gilt auch für die von der Revision besonders hervorgehobenen Verurteilungen unter 11b, 31 und 32 der Gründe. Übrigens wird gerade im Fall 31 auch schon bei der Sachverhaltsschilderung festgestellt, dass der Beschwerdeführer „von Anfang an nicht vorhatte“, dem Geschädigten die versprochene Darlehnssumme auszuzahlen.

Schließlich stehen die zusammenfassenden Feststellungen auf Seite 38 UA auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Erwägungen, auf Grund derer der Angeklagte in den Fällen 6 und 7 freigesprochen worden ist. Dass die – insoweit konkreten – Angaben des Beschwerdeführers über geleistete Zahlungen oder von ihm erwartete Geldeingänge nicht widerlegt werden konnten, schließt nämlich nicht aus, dass er im Übrigen „seit Januar 1963 wirtschaftlich am Ende war“.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat lediglich folgende, den Angeklagten beschwerende Rechtsmängel aufgedeckt:

a) Im Fall 3a (Wilhelm HO) wird ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte bei Inempfangnahme des Blankowechsels diesen abredegemäß beim Bankhaus ███ einreichen „wollte“, sich demnach erst ████████████ zur abredewidrigen Ausfüllung des Wechsels und zu seiner Weitergabe an die Autofirma ███ entschlossen hat. Dann aber fehlt es am Vorsatz des Betruges. Dieser Schuldspruch – und damit notwendig auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung – konnte daher nicht bestehen bleiben.

Sofern das Verfahren in diesem und im folgenden Fall nicht nach § 154 Abs. 2 StPO behandelt werden sollte, wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob hier eine Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Betracht kommt.

b) An ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges fehlt es auch im Fall 16 (Peter ██ ████).

Mit diesem Geschädigten hatte der Angeklagte im Dezember 1962 verhandelt und den Wechsel über 4.000 DM auch schon am 18. Dezember 1962 erhalten. Dass aber der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt betrügen wollte, ergibt das Urteil nicht. Erst nach seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch (also nach Ablauf des Jahres 1962 UA 5.4 und 38) „täuschte“ der Angeklagte „die kreditsuchenden Kunden über seine finanziellen Möglichkeiten“ (UA S. 38).

Dieser Schuldspruch war daher ebenfalls aufzuheben.

c) Der Gesamtstrafausspruch und die mit ihm verbundene Maßregel konnten dann aber ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Dass die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflusst worden sein könnten, ist hier mit Sicherheit auszuschließen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerSchmitt