Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstich begründet Totschlagsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 725/84 (alt: 5 StR 719/83)
Datum
20.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen versuchten Totschlags. Der BGH hielt die Feststellungen für schlüssig: Der Angeklagte wollte den Geschädigten durch Messerstiche verletzen, beim Schnitt in die linke Halsseite lag bedingter Tötungsvorsatz vor. Damit war der Totschlagsversuch mit diesem Schnitt vollendet. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) genügt zur Verwirklichung des Tatbestands des Totschlags, sofern der Täter den Tod für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt.

2

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen kann der Versuch eines Tötungsdelikts durch diejenige Handlung beendet sein, die konkret auf die Herbeiführung des Todes gerichtet ist.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Urteilsfeststellungen im Zusammenhang die für eine Verurteilung erforderlichen Vorsatz- und Tatbestandsmerkmale erkennen lassen und insoweit keinen revisionsrechtlichen Beanstandungen begegnen.

4

Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 29. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Händler Detlef ██ aus ████, dort geboren am ██ 1946, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. Juni 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Urteilsfeststellungen ergeben im Zusammenhang, dass der Angeklagte den Rolf durch Messerstiche verletzen wollte und nur bei dem einen Schnitt in die linke Halsseite mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Totschlagsversuch war daher mit der Ausführung dieses Schnittes beendet.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 1984 ist berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki