Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen: Täuschung durch positives Tun beim Grundstücksübertrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 725/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Rechtsanwalt und Notar, wurde vom Landgericht wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt; seine Revision bleibt ohne Erfolg. Zentral war, ob er die Zeugin durch aktive Angaben und das Unterlassen wesentlicher Aufklärung über Vertragsfolgen zum Vermögensverzicht veranlasste. Der BGH bestätigt, dass eine Täuschung durch positives Tun gegeben ist und der daraus resultierende Irrtum ursächlich für die Vermögensverfügung war. Angriffe auf die zugrunde liegenden Feststellungen der Vorinstanz sind unzulässig, daher wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung im Sinne des Betrugs kann durch positives Tun verwirklicht werden, wenn der Täter durch eine irreführende Erklärung einen Irrtum beim Opfer hervorruft.

2

Das Unterlassen gebotener Aufklärung kann neben einer aktiven Irreführung tatbestandsbegründend sein, wenn dadurch der Getäuschte in einem zur Vermögensverfügung führenden Irrtum verbleibt.

3

Ein Irrtum ist ursächlich für eine Vermögensverfügung, wenn er das vermögensmindernde Verhalten des Getäuschten veranlasst.

4

Die Absicht, einem Dritten einen rechtlich nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, kann den Vorsatz und damit die Verwirklichung des Betrugstatbestands begründen.

5

Die Revision darf die tragenden Feststellungen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nicht ohne substantiierten Rügen in unzulässiger Weise angreifen; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbehelflich.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 13. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dietrich W. aus ██████, geboren am ████ ██ 1932 in █, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte C.___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Juli 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von einhundert Tagessätzen à 100,-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die erhobenen Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch materiellrechtlich hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung stand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Zeugin ████████ vom Angeklagten getäuscht worden. Dem Angeklagten war danach bewusst, dass die Zeugin ihren Grundstücksanteil nicht ohne Gegenleistung übertragen wollte. Dadurch, dass der Angeklagte der Zeugin erklärte, dass aus Kostengünden zwei Verträge zu schließen seien, der erste zwischen ihr und ███ und der zweite zwischen dem letzteren und ihrem Vater, versetzte er sie in den Glauben, dass mit beiden Verträgen ihren Interessen entsprochen sei. Darin liegt eine Täuschung durch positives Tun, nicht nur durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung. Das hat der Tatrichter zutreffend erkannt. Nur zusätzlich stützt er die Verurteilung – auch insoweit zutreffend – auf die Unterlassung der Aufklärung darüber, dass der Vertrag zwischen ihrem Vater und █████████ sogleich wieder in ihrer Abwesenheit aufgehoben werden könne. Das ist mit dem von der Revision auf § 10 UA beanstandeten Satz offensichtlich gemeint.

Wie jedenfalls der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich macht, ging die Zeugin entgegen dem von dem Angeklagten erstrebten Ziel des Vertragswerkes davon aus, dass W. für den Erwerb ihrer ideellen Hälfte in jedem Falle zu einer Gegenleistung – falls nicht an den Vater, dann in anderer, noch zu bestimmender Weise – verpflichtet sei, nicht aber, dass er ohne ihr Zutun den Anteil doch unentgeltlich erwerben könne. Diesen Irrtum hat der Angeklagte bewusst herbeigeführt. Er war auch ursächlich für die Vermögensverfügung; insoweit

greift die Revision in unzulässiger Weise die Feststellungen an. Zutreffend hat die Strafkammer des Weiteren angenommen, dass die Zeugin ████████ durch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils und die Auflassung ohne volle Gegenleistung geschädigt worden ist und dass der Angeklagte dem ehemaligen Verlobten der Zeugin einen entsprechenden, rechtlich jenem nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen wollte. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte