Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu gewerbsmäßigem Schmuggel statt einfachem Bannbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 725/75
Datum
27.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Einfuhr von Marihuana als gewerbsmäßiger Schmuggel (statt einfachem Bannbruch) zu werten ist und strich damit den fortgesetzten Bannbruch. Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, da die Strafzumessung hierdurch nicht berührt wurde; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wegen Subsidiarität in einer speziellen Vorschrift ausgesprochene Strafbarkeit eines Tatbestands schließt die parallele Bestrafung desselben Verhaltens als einfacher Bannbruch aus.

2

Bei Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit geht ein einfacher Bannbruch oder die Hinterziehung von Eingangsabgaben in dem schwereren Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels auf.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen ändern, wenn die rechtliche Würdigung zu berichtigen ist und die Änderung den Rechtsfolgenausspruch nicht berührt.

4

Eine von Amts wegen vorgenommene Änderung des Schuldspruchs ist nur zulässig, wenn feststeht, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Strafe nicht niedriger bemessen hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 25. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Praktikanten Christopher U████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1951 in L[REDACTED] (Nigeria), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts Anhörung am 27. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ wird 1. auf das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. September 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich 2. unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des 3. Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angewendete Strafvorschriften: §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 und 5 und Abs. 6 BetmG, § 397 Abs. 1 AO, § 73 StGB 1969, §§ 113, 223, 223a, 52, 53, 74a StGB 1975

Im Schuldspruch muss die Verurteilung wegen eines in Tateinheit mit dem Betäubungsmittelvergehen begangenen fortgesetzten Bannbruchs entfallen.

Die verbotene Einfuhr von Marihuana ist schon wegen ihrer Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AO nicht als einfacher Bannbruch zu bestrafen. Außerdem hat der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt. Die Tat ist daher auch als gewerbsmäßiger Schmuggel zu ahnden (BGHSt 25, 215). Die Tatbestände des einfachen Bannbruchs (§ 396 Abs. 1 AO) und der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 392 Abs. 1 AO) gehen in dem schwereren Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels auf.

Der Senat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hierdurch nicht berührt. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn er von dem richtigen Schuldspruch ausgegangen wäre.

SarstedtFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster