Treffer
BGH Urteil

BGH: Versuchsbeginn bei geplanter Verschleppung durch Fahrt zum Opferort

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 72/57
Datum
16.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen versuchter Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung sowie Beihilfe. Streitpunkte waren u.a. die Verlesung polizeilicher Protokolle eines verschollenen Zeugen (§ 251 Abs. 2 StPO) und die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch. Der Senat hielt die Voraussetzungen der Protokollverlesung für festgestellt und verwarf Rügen zur Urteilsbegründung und Beweiswürdigung. Materiellrechtlich bestätigte er den Versuchsbeginn, weil das tatplanmäßig eingesetzte Täuschungsmittel (Pkw/Verkleidung) bereits ohne Unterbrechung in Richtung auf das Opfer in Bewegung gesetzt und dieses damit unmittelbar gefährdet war; beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung früherer Aussagen nach § 251 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund konkreter, hinreichend ausgeschöpfter Nachforschungen die Überzeugung gewinnt, der Zeuge könne in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden.

2

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt die Angabe der wesentlichen, für die Strafzumessung bestimmenden Umstände; das bloße Unterlassen der Erörterung jeder behaupteten, möglicherweise strafmildernden Tatsache begründet für sich genommen keinen Darstellungsmangel.

3

Mit der Revision kann eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht auf bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung gestützt werden.

4

Für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch ist maßgeblich, ob die Handlung in engem Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführung steht und das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet; die Bedeutung des Rechtsguts rechtfertigt keine Vorverlagerung der Versuchsgrenze.

5

Ein Versuch kann bereits vor der unmittelbaren Einwirkung auf das Opfer beginnen, wenn ein nach dem Tatplan ohne Unterbrechung einzusetzendes Täuschungs- oder Tatmittel gezielt in Richtung auf das Opfer in Bewegung gesetzt wird und dadurch eine unmittelbare Gefährdung eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Schulze ████ aus ███, geboren am ██████ in █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den technischen Kaufmann Hans K███████ aus ██████, geboren am ████████ in G[REDACTED] (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher versuchter Verschleppung u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████████ und K[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Mai 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ████████ wird die nach dem 18. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen versuchter Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung (Verbrechen nach §§ 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951, 239 Abs. 1 und 2, 43, 47, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, den Angeklagten K[REDACTED] wegen Beihilfe hierzu zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat sie die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

A. Revision des Angeklagten █████████

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es:

"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der polizeilichen Protokolle des nach eidlichen Zeugenaussagen vierer Kriminalbeamter verschollenen ███. Widersprüche wurden nicht erhoben.

Gemäß § 251 Abs. 2 StPO sollen die polizeilichen Aussageprotokolle des verschollenen █████ verlesen werden.

Der Beschluss wurde ausgeführt."

Die Revision rügt, dass die Vorschrift des § 251 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, weil deren Voraussetzungen nach Auffassung der Strafkammer nicht vorgelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass ███ seit dem 10. Mai 1955 spurlos verschwunden ist. Ein Ermittlungsverfahren, das wegen Verdachts seiner Entführung eingeleitet wurde, war bisher ohne Erfolg. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft an den Polizeipräsidenten von Berlin, das Bundeskriminalamt und alle Landeskriminalämter nach dem Aufenthalt des ███ ohne Ergebnis waren. Es ergibt ferner, dass die Strafkammer auf Grund dieser Tatsachen die Überzeugung gewonnen hat, ███ könne in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden. Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Dass, wie die Revision meint, ihre Ermittlungen unzulänglich gewesen wären, kann nicht anerkannt werden. Welche weiteren Ermittlungen sie hätte anstellen können und sollen, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

2.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO darin, dass in den Urteilsgründen über die unwiderlegte Behauptung des Angeklagten, ihm und den Mittätern seien am Tatmorgen die Ausweispapiere abgenommen worden, überhaupt nichts gesagt sei. Sie meint, der Angeklagte hätte bei Berücksichtigung dieser Tatsache, aus der sich eine gewisse Zwangslage ergebe, milder bestraft werden müssen. Die Rüge greift nicht durch.

Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, soweit sie hier in Betracht kommt, verlangt nur, dass die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dabei genügt die Angabe der wesentlichen Strafzumessungsumstände. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Dass in den Urteilsgründen eine Tatsache nicht erwähnt wird, die der Angeklagte nach dem Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung unwiderlegt behauptet hat und die nach Ansicht der Revision bei der Strafzumessung strafmildernd hätte berücksichtigt werden müssen, kann die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO nicht rechtfertigen. Im Übrigen übersieht die Revision, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte sich zur Mitwirkung an der Tat schon bereit erklärt hatte, bevor ihm und den Mittätern die Ausweispapiere abgenommen worden sein sollen.

3.) Die Revision rügt, dass die Vorschrift des § 261 StPO verletzt worden sei. Was hierzu in der Revisionsbegründung vorgetragen wird, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

II. Sachrügen

Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte und seine Mittäter (Kr., ███████ und █████ sowie ihre Auftraggeber) das beabsichtigte Verbrechen der Verschleppung und schweren Freiheitsberaubung bereits im Sinne des § 43 StGB versucht haben, ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung, dass die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts eine gewisse Vorverlegung der Versuchsgrenze erfordert. Für die Abgrenzung des Versuchs von der bloßen Vorbereitung kommt es allein auf den Zusammenhang, der zwischen der Handlung des Täters und der Tatbestandshandlung der von ihm beabsichtigten Straftat besteht, sowie darauf an, ob der Täter durch sein Handeln das Rechtsgut, gegen das die beabsichtigte Straftat gerichtet ist, bereits unmittelbar gefährdet hat. Die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts kann nur für die Frage von Bedeutung sein, ob eine Vorbereitungshandlung ausnahmsweise bestraft werden soll. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in solchen Fällen bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht hat (vgl. § 49a StGB, § 2 Abs. 4 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951).

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt unbedenklich, dass der Angeklagte und seine Mittäter das beabsichtigte Verbrechen nicht nur vorbereitet, sondern bereits versucht haben.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der bloße Anmarsch eines Täters zum Tatort ausnahmsweise schon ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat sein kann. Auf eine grundsätzliche Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht an.

Der strafbare Erfolg, auf den die von den Tätern und ihren Auftraggebern, dem SS-Obersten Beater und dem SS-Agenten ████, geplante Tat abzielte, war die Verschleppung einer Angestellten des Ostbüros der Berliner FDP, ███████, aus Westberlin in den Sowjetsektor Berlins und ihre Übergabe an den SS. Dieser Erfolg sollte nach dem Plan der Täter und ihrer Auftraggeber dadurch erreicht werden, dass die Täter, von denen einer, nämlich ████, als Westberliner Polizist verkleidet war, mit einem als Westberliner Fahrzeug gekennzeichneten Pkw vom Sowjetsektor Berlins zu dem Weg in Berlin-Charlottenburg (Westberlin) fuhren, den Fräulein ██████ von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle passierte und den sie, die Täter, zur selben Zeit wie diese erreichten, und dass alsdann Fräulein ██████ unter einem Vorwand in den Pkw gelockt, mit diesem, notfalls unter Anwendung von Gewalt, in den Sowjetsektor Berlins gebracht und dort dem SS übergeben wurde.

Dies alles sollte nach dem Plan der Täter und ihrer Auftraggeber – vom Zeitpunkt der Abfahrt aus dem Sowjetsektor aus gesehen – zügig, d. h. ohne Unterbrechung und ohne irgendwelche Hindernisse oder Schwierigkeiten zu überwinden, durchgeführt werden. Nur so ließ sich der Plan verwirklichen, weil er auf die kurze Zeit (wenige Minuten) berechnet werden musste, in der das Opfer den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zurücklegte. Hierauf wurden, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, auch der Zeitpunkt der Abfahrt vom Friedhof Gosenthal im Sowjetsektor Berlins und der Fahrtweg nach Charlottenburg abgestellt. Das Urteil sagt ausdrücklich, dass ██████, der die Täter von dort aus auf den Weg schickte, diesen die Weisung erteilte, nicht durch den Französischen Sektor, wie ursprünglich vorgesehen, sondern durch das Brandenburger Tor zu fahren, weil die Zeit so sehr fortgeschritten sei.

Ausführungshandlung der geplanten Straftat war u. a. die Überlistung, d. h. die Einwirkung auf das Opfer mit Überlistungsmitteln. Eines der Überlistungsmittel war der mit Westberliner Kennzeichen versehene Pkw. Hierdurch sollte das Opfer in den irrigen Glauben versetzt werden, dass es sich bei den Insassen um Westberliner handele. Dieses Überlistungsmittel war aber bereits in Richtung auf das Opfer in Bewegung gesetzt. Es sollte dem Tatplan entsprechend ohne Unterbrechung in dieser Richtung in Bewegung bleiben, bis es auf das Opfer einzuwirken begann, d. h. von ihm wahrgenommen wurde. Das wäre, falls die Tat ihren planmäßigen Verlauf genommen hätte, unter Berücksichtigung des Weges, der noch zurückzulegen war, und der zur Tatzeit (morgens) herrschenden Verkehrsverhältnisse in wenigen Minuten eingetreten. Das rechtfertigt in Verbindung mit dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt (die Täter hatten die ihnen bei der Tatausführung zugedachten Plätze im Pkw eingenommen, ███ trug unter einem Zivilmantel die Westberliner Polizeiuniform; Mütze und Uniformmantel lagen griffbereit im Wagen; die Täter hatten die Sektorengrenze beim Brandenburger Tor überschritten) die Annahme, dass das, was die Täter getan haben, mit der Ausführungshandlung, nämlich der Überlistung, in einem so engen Zusammenhang stand, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise als ein untrennbarer Bestandteil dieser Handlung erscheint, und dass das Opfer bereits unmittelbar gefährdet war.

Dass am Brandenburger Tor eine Unterbrechung eintrat, die zur Aufgabe der beabsichtigten Straftat führte, ändert hieran nichts. Das war, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, ein Zufall, der im Tatplan nicht vorgesehen war. Er schließt nicht aus, dass die Täter und deren Auftraggeber ihren Entschluss, Fräulein ██████ zu verschleppen und der Freiheit zu berauben, durch Handlungen betätigt haben, die einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat darstellen.

Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme der Strafkammer, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951 nicht vorliege. Das Urteil begründet diese Auffassung damit, dass der von höchster SS-Führung ausgeklügelte Entführungsplan eine erhebliche verbrecherische Intensität offenbart habe und im Falle erfolgreicher Durchführung schwerste Folgen für das Opfer gehabt hätte. Das sind Erwägungen, die in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze finden und die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden können. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

B. Revision des Angeklagten K[REDACTED]

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angibt, in denen sie einen Verfahrensverstoß erblickt.

Die Sachrüge ist unbegründet. Was in der Revisionsbegründung zu ihrer Rechtfertigung vorgetragen wird, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung sowie der Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Auch sonst lässt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. HoffkaSchmitt