Treffer
BGH Urteil

Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft trotz fehlendem Ausspruch im Tenor

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 72/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete in der Revision, dass seine während des erstinstanzlichen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden sei. Die Urteilsgründe erwähnten jedoch eine dreimonatige Untersuchungshaft und erklärten, die Kammer habe deren Anrechnung übersehen. Der BGH änderte das Urteil dahingehend, die Untersuchungshaft nach § 60 StGB anzurechnen. Auf Antrag des Oberbundesanwalts konnte der Senat die Anrechnung von Amts wegen vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe richtet sich nach § 60 StGB und ist vorzunehmen, wenn die erlittene Haftzeit feststeht.

2

Ist die Nichtberücksichtigung der Untersuchungshaft im erkennenden Teil des Urteils bloßes Übersehen, kann das Revisionsgericht das Urteil dahin abändern, dass die Haftzeit angerechnet wird.

3

Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Anrechnung beabsichtigt oder berücksichtigt war, begründet das Fehlen eines ausdrücklichen Ausspruchs im Tenor einen berichtigungsfähigen Mangel.

4

Das Revisionsgericht kann — insbesondere auf Antrag der Staatsanwaltschaft — die Anrechnung von Untersuchungshaft von Amts wegen vornehmen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 28. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Friedrich █████ aus ███, dort geboren am ███████████, – Sachbezeichnung: ██████████ – wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28. Oktober 1955 dahin abgeändert, dass dem Angeklagten die während des erstinstanzlichen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen schweren Diebstahls in 3 Fällen, Hehlerei in 2 Fällen sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfachen Diebstahls und wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Urteil enthält in seinem erkennenden Teil keinen Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

In den Gründen des Urteils heißt es aber: „Der Angeklagte hat im Jahre 1954 über 3 Monate in Untersuchungshaft gesessen. Die Kammer hat das in der Beratung übersehen, zumal hierzu keine Anträge gestellt worden sind. Sie würde dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft gem. § 60 StGB ebenso wie den Angeklagten ██████ und █████ angerechnet haben.“

Der Angeklagte hat lediglich insoweit Revision eingelegt, als ihm die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Bei der Sachlage musste diese Revision Erfolg haben.

Zumal der Oberbundesanwalt einen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte der Senat die Untersuchungshaft von sich aus anrechnen.

SarstedtDr. KoffkaBorker
SchmidtSiemer