Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 724/81
Datum
11.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen mehrerer Vergewaltigungen. Der BGH bestätigt die tatrichterlichen Schuldfeststellungen und die Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit, hebt jedoch die Strafaussprüche auf, weil die Wahl der Tatorte nicht allein dem Angeklagten zuzurechnen war und somit nicht strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Die Sache wird zur Neuentscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen ist nur eingeschränkt durch das Revisionsgericht zu überprüfen; sie bleibt bestehen, wenn keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vorliegen.

2

Eine Strafschärfung wegen der Wahl des Tatorts setzt voraus, dass die Entscheidung über den Tatort in der Verantwortung des Täters liegt; ist dies nicht der Fall, darf die Tatortwahl nicht strafschärfend angerechnet werden.

3

Erweist sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Strafkammer zurückzuverweisen, auch wenn der Schuldspruch rechtlich unbeanstandet bleibt.

4

Die Aufhebung der Strafaussprüche kann erfolgen, ohne dass die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuld insgesamt angegriffen werden müssen, wenn allein die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hartmut █████ aus ████ geboren am ███████ 1946 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████ █████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 1981 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine Revision macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.

1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsmängeln. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen. Der Tatrichter verneint wiederholt ein Komplott dieser Zeuginnen gegen den Angeklagten. Diese Überzeugung schließt ohne weiteres eine Absprache von Falschaussagen über die Möglichkeit einer Flucht aus den Fahrzeugen aus. Hierbei hat das Landgericht nicht zu Lasten des Angeklagten angenommen, dass die Beifahrertür tatsächlich verriegelt war. Es hält vielmehr für möglich, dass sie geöffnet werden konnte. Auch von diesem Ausgangspunkt her ist die Würdigung der Aussagen rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Die Wahl der Tatorte, die nach den Feststellungen nicht allein beim Angeklagten lag, durfte ihm nicht strafschärfend angerechnet werden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des gesamten Urteils beantragt.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel