Zurückverweisung an Landgericht: Kammergerichtsbeschluss wirksam, Vorlage an BGH unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 724/80
- Datum
- 20.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Kammergerichts, durch den nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wird, ist wirksam, wenn das Kammergericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist.
Eine nachträgliche Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn die vorlegende Strafkammer nicht mehr mit der Sache befasst ist.
Die bloße Behauptung einer vorherigen Instanz, das übergeordnete Gericht sei nicht zuständig oder habe eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG verletzt, rechtfertigt allein keine zulässige Vorlage an den Bundesgerichtshof, wenn diese Ansicht offensichtlich unbegründet ist.
Die Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH setzt voraus, dass das vorlegende Gericht noch mit der Sache befasst ist und die Vorfrage rechtlich nicht offenkundig unbegründet ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Heinz ██████ aus BO, dort geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Zuhälterei u. a.
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Januar 1981 beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben.
Das Kammergericht hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin nach § 349 Absatz 4 StPO aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die 10. große Strafkammer hält den Beschluss des Kammergerichts für unwirksam, weil dieses für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig gewesen sei, außerdem die Vorlagepflicht nach § 121 Absatz 2 GVG verletzt habe. Sie hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Ansicht der 10. großen Strafkammer ist offensichtlich verfehlt. Der Beschluss des Kammergerichts ist wirksam, die Vorlage an den Bundesgerichtshof unzulässig. Letzteres auch deshalb, weil die Kammer – wie sie zutreffend sagt – „nicht mehr mit der Sache befasst“ ist. Ihre Einschätzung, sie sei gleichwohl kompetent geblieben, denn sie sei „mit Richtern besetzt, die dazu aufgerufen sind, der Wahrheit und Gerechtigkeit unter Beachtung des Gesetzes zu dienen“, ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar.
Der Senat gibt deshalb die Sache an das Landgericht zurück.
Schuster Fleischmann Herrmann
Dr. Niepel ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert
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