Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Betrug und Urkundenfälschung (Spanische Allee)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 724/76
Datum
11.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision einen Teil seines Schuldspruchs wegen Betrugs und Urkundenfälschung an. Streitpunkt war, ob für die Handlungen in der Spanischen Allee Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass wegen Zweifel an einer gesonderten Tatbegehung Tateinheit anzunehmen ist, hob die Strafbemessung auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren tatsächlichen Umständen, die sowohl für Tateinheit als auch für Tatmehrheit sprechen, ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.

2

Ergibt sich aus den Tathandlungen, dass eine Täuschungshandlung zugleich auf mehrere Verhandlungspartner gerichtet war, kann Tateinheit vorliegen, auch wenn Ausführungshandlungen nur teilweise übereinstimmen.

3

Ändert die Feststellung zur Tateinheit/Tatmehrheit den Schuldspruch oder die Strafzumessung, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Revisionssenat überprüft bei Darstellung unentscheidbarer tatsächlicher Alternativen die Rechtsfolgen zu Gunsten des Angeklagten und kann den Schuldspruch entsprechend ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Josef-Georg F. C. — ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in █████, Kreis █████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ulrich █████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Juni 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist, b) in den Strafaussprüchen zum Fall Spanische Allee 140 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden und die Einzelausführungen zur Sachrüge sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Inhalt geprüft. Dabei haben sich in den Fällen 1 (Sylter Hof), 4 (Berlin-Hilton) und 5 (Eisenbahn) keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) ausreichend dargelegt. In den Punkten 2 und 3 der Urteilsgründe (Spanische Allee 140) hat das Landgericht jeweils die Tatbestandsmerkmale des Betruges und der Urkundenfälschung mit Recht bejaht. Es hat jedoch unzutreffend Tatmehrheit angenommen. Die Strafkammer hat nicht klären können, „ob der Angeklagte bereits beim Abschluss des Vertrages mit dem Zeugen ██████ vorhatte, den Mietvertrag über die Wohnung in der Spanischen Allee abzuschließen, oder ob er sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten wollte, um dann unter Mitnahme der Möbel zu verschwinden“ (UA S. 9). Im ersten Fall könnte der Angeklagte mit der Täuschung des Zeugen a) auch schon die Irreführung des Hausverwalters ████████ bezweckt haben. Zwischen dem Übernahmevertrag, den █████████ „im Einvernehmen mit der Hausverwaltung“ schloss (UA S. 7), und dem später vereinbarten Mietvertrag bestand nämlich ein Zusammenhang. Da bei diesem Sachverhalt eine Handlung zur Täuschung beider Verhandlungspartner beigetragen hatte, würde Tateinheit vorliegen, obwohl sich die Ausführungshandlungen nur teilweise decken (BGH Beschluss vom 23. Januar 1970 – 2 StR 604/69 – bei Dallinger in MDR 1970, 381). Zwar steht ein solcher Geschehensablauf nicht sicher fest. Er lässt sich aber nicht ausschließen. Nach dem Grundsatz, dass Zweifel im Tatsächlichichen zugunsten des Angeklagten wirken, ist daher von Tateinheit auszugehen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das nötigt dazu, die Einzelstrafen in den Punkten 2 und 3 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster