Treffer
BGH Urteil

Revision: Verjährung bei Pressevergehen und Unterbrechung durch Zustellung der Anklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 724/53
Datum
23.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines in der "Berliner Zeitung" erschienenen Artikels der Beleidigung und üblen Nachrede angeklagt; das Landgericht stellte das Verfahren wegen Verjährung ein. Der BGH hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf, weil in Berlin nach der geltenden Fassung des Reichsgesetzes über die Presse die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt und durch die Anordnung der Zustellung der Anklage nach § 68 Abs. 1 StGB unterbrochen wurde. Zum Zeitpunkt der Anordnung lag ein wirksamer Strafantrag vor. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Pressevergehen ist die in Berlin noch geltende Fassung des Reichsgesetzes über die Presse maßgeblich; die dort vorgesehene Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.

2

Die Verjährungsfrist wird gemäß § 68 Abs. 1 StGB durch die Anordnung der Zustellung der Anklage durch das zuständige Gericht unterbrochen.

3

Bei Antragsdelikten bewirkt eine richterliche Vernehmungsanordnung nicht automatisch eine Unterbrechung der Verjährung, wenn zu diesem Zeitpunkt kein wirksamer Strafantrag vorliegt; das Vorliegen eines Strafantrags ist für die Wirkung verfahrensrechtlicher Maßnahmen auf die Verjährung entscheidend.

4

Liegt die Verjährung nach der maßgeblichen Vorschrift nicht vor oder wurde sie rechtlich unterbrochen, ist eine auf Verjährung gestützte Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Architekten Anton G. ██████ aus ████, geboren am ███ █████ ███ in Groß-Yssa, wegen Beleidigung u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. September 1953

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich durch einen von ihm verfassten, in der „Berliner Zeitung“ am 22. Mai 1952 erschienenen Artikel der Beleidigung des damaligen Regierenden Bürgermeisters R. und der üblen Nachrede in Beziehung auf ihn schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Strafverfolgung sei verjährt. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 22 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 sechs Monate betrage, sei am 21. November 1952 abgelaufen. Die Verfügung des Vernehmungsrichters beim Amtsgericht Tiergarten vom 31. Oktober 1952, durch die dieser die Ladung des Angeklagten zu einer richterlichen Vernehmung angeordnet hat, habe keine Unterbrechung der Frist bewirkt, da die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat ein Antragsdelikt sei und ein Strafantrag des Verletzten zu dieser Zeit noch nicht vorgelegen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 22 des Reichsgesetzes über die Presse und Nichtanwendung des § 68 Abs. 1 StGB. Sie ist begründet.

Nach § 22 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) in der Fassung der Gesetze vom 4. März 1931 (RGBl. I, 29) und vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, 839), der in dieser Fassung auch in Berlin noch gilt, verjährt die Strafverfolgung von Pressevergehen nicht in 6 Monaten, sondern in einem Jahr (vgl. BGH NJW 1952, 1062; ebenso 5 StR 225/53 vom 24. September 1953). Die Verjährungsfrist endete daher erst mit Ablauf des 21. Mai 1953. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 StGB durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. April 1953, durch die dieser die Zustellung der Anklage an den Angeklagten angeordnet hat, unterbrochen worden. Zu dieser Zeit lag ein wirksamer Strafantrag des Verletzten vor. Ausweislich der Akten hatte bereits zuvor der damalige Regierende Bürgermeister Reuter form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Das Landgericht hat das Verfahren daher zu Unrecht eingestellt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmitt
Dr. GeierSiemer

Zitiert (1)